Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Anlage  2.
Im  zweiten  Absatze  des  §.  1  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:

„An  Stelle  des  Englischen  darf  bei  einzelnen  durch  den  Reichskanzler  bestimmten  Prüfungskommissionen
  das  Russische  treten.)"

An  den  Schluß  der  Seite  tritt  die  Anmerkung:

„½)Findet  bei  der  für  die  Prüfung  örtlich  zuständigen  Prüfungskommission  eine  Prüfung
im  Russischen  nicht  statt,  so  darf  diese  dem  Prüfling  auf  seinen  Antrag  gestaiten,  sich  der
Prüfung  im  Russischen  bei  einer  der  dazu  bestimmten  Prüfungskommissionen  zu  unterziehen.
Letztere  ist  alsdann  entsprechend  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  nach  bewirkter  Prüfung  im
Russischen  das  Ergebniß  unter  Uebersendung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  der  örtlich
zuständigen  Kommission  behufs  Berücksichtigung  bei  der  Entscheidung  mitzutheilen.“

Der  dritte  Absatz  des  F.  2à  lautet:

„In  den  neueren  Fremdsprachen  (Französisch,  Englisch  oder  statt  des  Letzteren  Russisch)
wird  erfordert:  neben  richtiger  Aussprache  und  Kenntniß  der  wichtigeren  grammatikalischen
Regeln  die  Fähigkeit,  prosaische  Schriften  von  milttlerer  Schwierigkeit  (im  Französischen  beispielsweise
  Voltaire's  Charles  XII,  Barthélemy's  voyage  du  jeune  Anarcharsis,  Fenelon's
Telémaque,  Michaud's  histoire  des  croisades,  Sgur's  histoire  oniverselle,  Plötß  chrestomathie
und  dergleichen;  im  Englischen  beispielsweise  Goldsmith's  Vicar  of  Wukelield,  Walter  Scott's
tales  of  a  grandfather,  W.  Irving's  sketehbock  und  dergleichen;  im  Russischen  beispielsweise
Gontscharow's  Fregatte  Pallas,  Tolstoy's  Ein  Ueberfall  —  Sonderausgabe  Berlin  bei
Bath  —,  Solojow's  Geschichte  Peters  des  Großen,  Garschin's  Erinnerungen  des  Gemeinen
Iwanom  —  Sonderausgaben  Sondershausen  bei  Eupel  —  und  dergleichen)  mit  einiger
Leichtigkeit  und  Sicherheit  in  gebildeter  Sprache  zu  übersetzen,  auch  ein  deutsches,  leichtes
Thema  ohne  erhebliche  Verstöße  gegen  die  Orthographie,  Wortstellung  und  Satzbildung  in
das  Französische,  Englische  oder  Russische  zu  übertragen.“

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  9  Nr.  1  des  Naturalleistungsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  361)  beschlossen,  daß  vom  1.  April  1901  ab  die  Vergütung  für  Vorspann  auf  Grund  des  nachstehenden
  Tarifs  der  Vorspann-Vergütungssätze  und  nach  Maßgabe  der  zugehörigen  Klasseneintheilung
der  Lieferungsverbände  erfolgt.

Berlin,  den  25.  Februar  1901.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Graf  v.  Posadowsky.