Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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A.  die  Schulgemeinden  auf  dem  Lande  betreffend.

I.)  Allgemeine  Vorschriften,
bei  denen  Gleichheit  des  örtlichen  Umfangs  des  Schul=  und  Gemeindebezirks  vorausgesetzt  ist.

S  I.

Die  in  &  30  und  andern  Stellen  des  Wolksschulgesetzes  vom  61en  Juni
1835  gedachten  Functionen  des  Schulvorstandes  gehen,  soweic  dieß  nicht  bereits  geschehen
  ist,  von  Bekanntmachung  gegenwärtiger  Verordnung  an,  mit  nachbemerkten  Ausnahmen,
  überall  auf  den  Gemeinderarh  über.  (Wolksschulgesetz  §  70.)

8  2.
In  Gemeinden,  die  nicht  mehr  als  25  ansaͤssige  Mitglieder  zaͤhlen,  tritt  die
Gemeindeversammlung  an  die  Stelle  des  Gemeinderaths.  (Landgemeindeordnung  §  54.)

§6  3.

Die  Besorgung  der  laufenden  Schulangelegenheiten,  innerhalb  des  §&  150,  151
der  Verordnung  zum  Schulgesetz  vom  gien  Juni  1835  vorgeschriebenen  Wirkungskreises,
liegt  zunächst  dem  Gemeindevorstande  und  dem  Gemeindealtesten  ob.

Diese  letztern  bilden  sonach  in  Gemeinschaft  mit  dem  Ortspfarrer,  oder  demjenigen
andern  Geistlichen,  welchem  die  Localschulinspection  übertragen  ist,  den  Schulvorstand,
und  haben  auch  diesen  Namen  künftig  fortzuführen.

Es  kann  aber  auch  ein  verstärkter  Ausschuß  durch  Beiordnung  eines  oder  mehrererr
andrer  Mitglieder  hierzu  bestellt  werden.

Die  Wahl  letzterer  ist  solchenfalls  nach  §  40  der  Landgemeindeordnung  zu  bewirkem,
jedoch  mir  der  Beschränkung,  daß,  wenn  Mitglieder  des  Gemeinderaths  dazu  erwähldt
werden,  solches  keine  Erledigung  oder  Ergänzung  der  Steilen  derselben  im  Gemeindetrathe
  zur  Folge  hat.

Ob,  und  aus  wie  viel  Mitgliedern  —  wobei  jedoch,  außer  dem  8  11  bemerktenn
Falle,  die  Zahl  6  nicht  zu  überschreiten  ist  —  ein  solcher  verstaͤrkter  Ausschuß  zu  bildern
sei,  hat  die  Schulinspection,  nach  vorheriger  Berathung  mit  dem  Localschulinspector  undd
dem  Gemeinderarhe,  mit  Rücksicht  auf  das  örtliche  Bedurfniß  festzuskellen,  und  sich  daabei
  hauptsächlich  durch  das  Interesse  der  Schnlanstat  leiten  zu  lassen,  die  dießfalls  gesetroffene
  Bestimmung  aber  der  vorgesetzten  Consifkorialbehörde  anzuzeigen.