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3. mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Euterentzündungen:
4. Nabelerkrankungen junger Thiere, sofern sich Gelenkanschwellungen oder fieberhafte Allge-
meinleiden anschließen;
5. an Wunden und Geschwüre sich anschließende Allgemeinerkrankungen.
(68) Ist in den Fällen des Abs. 2 zu befürchten, daß sich der Zustand des Schlachtthiers bis zum
Erscheinen des thierärztlichen Beschauers erheblich verschlechtern wird, so hat der Beschauer die Ge-
nehmigung zur sofortigen Schlachtung zu ertheilen, im Uebrigen dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der
Schlachtviehbeschau bei der nachfolgenden Fleischbeschau geprüft werden.
(4) Der gemäß Abs. 2 zugezogene thierärztliche Beschauer hat nach Ausnahme des Befundes bei
dem erkrankten Thiere die Schlachtung, sofern nicht die Vorauesetzungen des §. 9 vorliegen, zu gestatten,
jedoch nur unter der Bedingung, daß sie alsbald nach der Schlachtviehbeschau ausgeführt wird.
C. 12.
Verzichtet der Besitzer in den Fällen des §. 11 Abs. 2 auf die Verwendung des Schlachtthiers
als Nahrungsmittel für Menschen, so hat die weitere Beschau zu unterbleiben.
« 8. 13.
Das Ergebniß der Untersuchung und die auf Giund derselben zu treffenden Maßnahmen sind
den Besitzern der Schlachuhiere milzutheilen. In öffentlichen Schlachthöfen, in denen die Vornahme der
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch geeignete Maßnahmen gesichert ist, darf diese ausdrückliche Mit-
theilung unterbleiben, sofern ein Grund zur Beanstandung sich nicht ergeben hat.
S. 14. »
(1)DieBeichqukksiadnach§.9degGesetzeswme- ZFATLJJT (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409)
verpflichtet, sobald sie eine Seuche, die der Anzeigepflicht unterliegt, oder Erscheinungen ermitteln, die den
Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten.
(2) Zugleich soll der Beschauer den Besitzer der kranken oder verdächtigen Thiere auf seine im
§. 9 a. a. O. vorgeschriebene Verpflichtung, die Thiere von Orten fern zu halten, an denen die Gefahr
der Ansleckung fremder Thiere besteht, aufmerksam machen.
8. 16.
Ist das Schlachtthier mit einer der nachstehenden Seuchen: 6
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe, Beschäl-
seuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pserde und des Rindviehs, Räude der Pferde,
Esel, Maulthiere, Maulesel und Schafe, Schweineseuche, Schweinepest und Rothlauf
der Schweine
oder min Erscheinungen behaftet, welche den Verdacht des Ausbruchs einer dieser Seuchen begründen, so
ist die Schlachiung unter Beachtung der Vorschriften im 8. 11 der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen
zu gestatten. Sosern jedoch eine Feststellung der Seuchen im Sinne der §5§. 12 ff. des Gesetzes vom
####n 105 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) durch den beamteten Thierarzt stattzufinden hat, ist anzuordnen,
daß die vom Beschauer zu bezeichnenden, für die Feststellung der Seuche erforderlichen Theile zur Ver-
fügung des beamteten Thierarzles unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden.
S. 16.
Ist der Besckh auer mit Thieren in Berührung gekommen, welche mit einer übertragbaren Krank-
heit behaftet woren, so hat er Hände und Arme, sowie beim Vorhandensein von Maul= und Klauenseuche
Kleidung und Schuhwerk vor dem Verlassen des Seuchengehösts gründlich zu reinigen und darf in
diesem Falle, bevor er Kleidung und Schuhwerk gewechselt hat, andere Ställe nicht betreten.