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Haut auch Röthung, ferner große Empfindlichkeit an der Krone und in der Klauenspalte. Bald bilden
sich auch hier Blasen, welche schnell platzen und wunde, später mit Krusten sich bedeckende Stellen
interlassen.
5 Bei Schafen und Ziegen nitt die Krankheit seltener und dann mehr an den Füßen als an
der Maulschleimhaut auf. Die Bläschen im Maule sind sehr klein und kommen meistens nur am zahn-
losen Rande des Oberkiefers zum Ausbruche. Die Klauen zeigen zuerst leichte Schwellung und Röthung
an der Krone und in der Klauenspalte, worauf kleine Bläschen erscheinen, welche sehr bald platzen und
wunde Stellen bilden, die sich später mit Schorfen bedecken.
Schweine erkranken vorzugsweise an den Klauen, seltener am Maule. In diesem Falle
erscheinen die Bläschen meistens am Rüssel, weniger im Maule selbst. Außer den Klauen können auch
die Afterklauen ergriffen werden; die Erkrankung an den Klauen kann zur Lockerung der Hornkapsel und
zum Ausschuhen führen.
Die Maul= und Klauenseuche verläuft in der Regel ohne erhebliche Störungen des Allgemein-
befindens (leichte Formen). In manchen Fällen ist aber das Allgemeinbefinden der kranken Thiere sehr
erheblich gestört und es sind insbesondere starke Abgeschlagenheit, Abmagerung und hohes Fieber vor-
handen (schwere Formen). Ausnahmsweise entwickeln sich im Gefolge der Krankheit schleichend ver-
laufende Eiterungen an den Klauen, in den Klauengelenken und im Euter, welche zu einer eitrigen Blut-
vergistung führen können (vergl. Nr. 17).
Auf Maul= und Klauenseuche ist namentlich zu achten bei Rindern und Schweinen (F. 8). Liegen
schwere Formen der Seuche vor, so darf der nicht als Thierarst approbirte Beschauer die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau nicht vornehmen (§§. 11, 31). Falls die Feststellung der Seuche durch den beamteten
Thierarzt zu erfolgen hat, darf die Schlachtung nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der Kopf
mit der Zunge, sowie die Fußenden zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß
in einem geeigneten Raume aufbewahrt werden (§. 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (S. 14).
In allen Fällen sind die erkrankten Stellen, sowie werthlose Theile (Klauen) unschädlich zu beseitigen.
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem Wasser gebrüht wurden
(§. 35 Nr. 7). Der Beschauer hat Hände und Arme sowie Kleidung und Schuhwerk gründlich zu
peemiten: FKleidung und Schuhwerk sind vor dem Betreten anderer Ställe zu wechseln (§. 16); vergl. auch
Inhang Nr. 2.
6. Die Lungenseuche.
Die Lungenseuche kommt nur beim Rindvieh vor; die Thiere zeigen im lebenden Zustande
folgende Krankheitserscheinungen: im Anfange tritt Fieber und ein kurzer, schmerzhafter Husten sowie
etwas beschleunigtes und erschwertes Athmen auf; später besteht ein fieberhaftes Allgemeinleiden, große
Athemnoth und schmerzhafter, dumpfer Husten.
Beim geschlachteten Thiere sieht man zunächst, jedoch nicht immer, eine gelbliche, trübe, flockige
Flüssigkeit aus der geöffneten Brusthöhle abfließen, ferner faserig-schwartige Auflagerungen auf dem Brust-
selle sowie Verklebungen desselben mit der kranken Lunge. Es ist gewöhnlich nur der eine oder der
andere Lungenflügel erkrankt und in diesem Falle nicht lufthaltig, sondern fest und schwer. Die kranke
Lunge fällt an der Luft nicht zusammen und sinkt im Wasser unter. Bisweilen beschränkt sich die Er-
krankung auf kleine, nicht bis an die Oberfläche der Lungen reichende Entzündungsherde.
Durchschneidet man ein krankes Lungenstück, so erscheint die Schnittfläche bunt gesärbt (marmorirt).
Das zwischen den einzelnen Lungenläppchen gelegene Bindegewebe ist stark verbreitert und in gelblich-
oder grauweiße, das Lungengewebe netzartig durchziehende, bis zu 8 mm breite Streifen umgewandelt.
Die zwischen diesen Streifen liegenden Lungentheile zeigen stets verschiedene, theils hochrothe bis schwarz-
rothe, theils gelbliche, theils graue Färbung. Einzelne kleinere und größere Herde können auch trübe,
glanzlos, abgestorben und von einer mehr oder weniger derben bindegewebigen Kapsel umgeben sein.
Auch kann der ganze Herd im Zusammenhang abgestorben, verkäst und abgekapselt sein.
Falls die Seuche nicht bereits durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist, darf die Erlaubniß
zur Schlachtung nur unter der Bedingung ertheilt werden, daß die Lunge zur Verfügung des beamteten
Thierarztles unter sicherem Verschluß in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§. 15). Der nicht
als Thierarzt approbirte Beschauer darf ferner die Schlachtung nur gestatten, wenn das Allgemeinbefinden
der Thiere nicht wesentlich gestört ist (§. 11). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten (§. 14). Der