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der Gallengänge und auch der Leber zur Folge haben können. Eine kleinere, lanzettförmige Art der be-
treffenden Schmarotzer kommt bei Schafen, selten bei Rindern, Schweinen und Ziegen vor.
Auf die Fleischbeschau findet die Bemerkung zu Nr. 24 (Hülsenwurm) sinngemäße Anwendung.
29. Die Räude der Schafe.
Die Schafräude wird durch kleine spinnenartige Thierchen (Milben) verursacht, welche zwischen
den Oberhautschuppen leben, Blut und Lymphe saugen und dadurch eine Hautkrankheit, den Räudeaus-
schlag, erzeugen.
Die Erkennungszeichen sind folgende: Die Thiere äußern lebhaftes Juckgefühl. Das Wollfließ er-
scheint uneben, indem im Anfang einzelne Wollstapel von hellerer Farbe aus der Oberfläche des Woll-
pelzes hervortreten. Später entstehen größere unregelmäßige Flecken, besonders am Rumpfe (Rücken),
welche mit kurzer, abgeriebener verfilzter Wolle und mit Schorfen bedeckt sind. An den erkrankten Stellen
findet man grauweiße bröckliche Schorfe und Borken, auch wohl röthlichgelbe Verdickungen, oberflächliche
Eiterungen und Faltenbildung der Haut.
Auf Räude ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§. 8). Ist das Schlachtthier mit
Erscheinungen der Räude behaftet oder solcher verdächtig, so ist die Schlachtung zwar zu gestatten, jedoch,
sofern eine Feststellung der Seuche durch den beamteten Thierarzt noch nicht stattgefunden hat, nur unter
der Bedingung, daß die ganze Haut zur Verfügung des beamteten Thierarztes unter sicherem Verschluß
in einem geeigneten Raume aufbewahrt wird (§. 15). Der Polizeibehörde ist Anzeige zu erstatten
(§§. 14, 32). Das Fleisch ist genußtauglich (§. 40).
III. Andere Erkranhungen und Mängel.
30. Die Wassersucht.
Am lebenden Thiere beobachtet man schmerzlose, teigige, Fingereindrücke annehmende, nicht ver-
mehrt warme Anschwellungen an den abhängigen Körperstellen (Kopf, Hals, Unterbrust, Bauch, Euter,
Beinen), bei höheren Graden auch allgemeine Schwäche, zuweilen verminderte Freßlust und Abmagerung.
Beim geschlachteten Thiere sind folgende Erscheinungen festzustellen: Dünnes, fleischwasser-
ähnliches, wenig färbendes Blut, Ansammlung von klarer, farb= und geruchloser Flüssigkeit in der Bauch-
und Brusthöhle, deren seröse Auskleidung glatt, glänzend und nicht geröthet ist. Das Bindegewebe der
Unterhaut und der Muskeln ist wässerig durchtränkt, von sulziger bis gallertiger Beschaffenheit. Die
Muskeln sind weich, grauroth und faulen schnell.
Wenn die Krankheit nicht zu weit vorgeschritten ist, kann die Flüssigkeit innerhalb 24 Stunden
abtropfen oder verdunsten, so daß das Fleisch eine nahezu gewöhnliche Beschaffenheit annimmt.
Auf Wassersucht ist namentlich zu achten bei Schafen und Ziegen (§. 8). Der nicht als Thier-
arzt approbirte Beschauer hat die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann zu ertheilen, wenn das Allgemein-
befinden des Schlachtthiers nicht wesentlich gestört ist (§. 11). Das Fleisch darf er nur dann selbständig
beurtheilen, wenn die allgemeine Wassersucht hochgradig ist (§. 30 Nr. 2). In diesem Falle ist der ganze
Thierkörper für untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§. 33 Abs. 1 Nr. 13).
31. Die Gelbsucht.
Am lebenden Thiere wird die Gelbsucht durch die gewöhnliche Untersuchung häufig nicht
erkannt, weil das Allgemeinbefinden nur ausnahmsweise gestört ist. Man findet Gelbfärbung der sicht-
baren Schleimhäute und in höheren Graden auch der Haut, ferner bierbraunen Harn, Verdauungs-
störungen, selbst hochgradige Störung des Allgemeinbefindens.
Am geschlachteten Thiere ist die Gelbsucht zu erkennen an einer gelben oder gelblich-grünen
Färbung zuerst des Brust= und Bauchfells, der Leber und Nieren, später des ganzen Bindegewebes und
des Feites, in den höchsten Graden auch der Knochen und Knorpel. Geringe Grade von Gelbfärbung
können am ausgeschlachteten Thiere nach 24 Stunden verschwinden.
Bei der Gelbsucht ist die Gelbfärbung niemals auf das Fettgewebe beschränkt. Dagegen kommt
eine auf das Feutgewebe beschränkte Gelbsärbung bei ganz gesunden Thieren, beispielsweise bei alten
Kühen und Weidevieh, vor und ist demnach nicht zu beanstanden.
Der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer darf die Erlaubniß zur Schlachtung nur dann
ertheilen, wenn das Allgemeinbefinden des Thieres nicht wesentlich gestört ist G. 11). Die selbständige