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Dem Verweser des Kaiserlichen Vize-Konsulats in Jaffa, Kanzler-Dragoman Büge, ist auf Grund des
§. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für
den Amtsbezirk des Kaiserlichen Vize-Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Er-
mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen,
mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
2. Haudels= und Gewerbe-Wesen.
Der Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Freistaate Guatemala vom 20. September 1887 (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 238) ist mittelst Schreibens
vom 4. September v. J. durch die Regierung von Guatemala zum 22. Juni 1903 gekündigt worden.
3. Post= und Telegraphen-Wesen.
Bekanntmachung.
Uerbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-, Vororts- und Gezirks-Fernsprechverkehre.
Auf Grund des §. 10 der Fernsprechgebühren-Ordnung vom 20. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl.
S. 711) wird Folgendes bestimmt:
Vom 15. Januar d. J. ab finden auf Verbindungen zur Nachtzeit im Nachbarorts-,
Vororts= und Bezirksverkehre die Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprech-Ver-
bindungsleitungen zur Nachtzeit vom 19. September 1901 (Central-Blatt S. 342) mit der Maß-
gabe Anwendung, daß zwischen Sprechstellen verschiedener Ortsnetze ohne Fernsprech nachtdienst
dauernde Nachtverbindungen hergestellt werden können, welche hinsichtlich der Gebührenfestsetzung als
gewöhnliche Gesprächsverbindungen von drei Minuten Dauer gelten.
Demgemäß wird im Nachbarorts-, Vororts= und Bezirksverkehr erhoben:
a) für jedes gewöhnliche oder dringende Einzelgespräch zur Nachtzeit die nach den
Festsetzungen in den §§. 7 und 9 der Fernsprechgebühren-Ordnung und unter Nr. 13 und
18 der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (Central-Blatt S. 242) zu berechnende
Gebühr für ein Tagesgespräch von gleicher Dauer,
b) für Gesprächsverbindungen zur Nachtzeit im Abonnement, die täglich zwischen
denselben Theilnehmern zu denselben Zeiten hergestellt werden, die Hälfte der nach der
Fernsprechgebühren-Ordnung und den zugehörigen Ansführungsbestimmungen für gewöhnliche
Tagesgespräche von gleicher Dauer sich ergebenden Gebühren
gleichviel, ob der Theilnehmer, welcher die Verbindung verlangt, eine jährliche Bauschgebühr für den
Verkehr innerhalb des Netzes zahlt oder nicht.
Berlin W. 66, den 9. Jannar 1902.
In Vertrelung des Neichskanzlers.
Kraetke.