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F. 19. 4
5. Ausfuhr under- Schaumwein, welcher vor Anbringung des Steuerzeichens unter Steuerkontrole ausgeführt
stenerten Schenn wird, bleibt von der Schaumweinsteuer besreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zoll-
« niederlage gleich. Die Zurücknahme des niedergelegten Schaumweins in den freien Verkehr ist nur
gegen Entrichtung des Schaumweingolls zulässig. *
Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikinhaber
ger 2 bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
W Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach-
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinsgollgesetz, im Zollbegleitschein-
Regulaliv und in den Zollniederlage-- Regulativen erlassenen Bestimmungen entsprechende An-
wendung. Für Abfertigungen in der Fabrik werden Hebähren nicht erhoben.
Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen,
welche stillem Weine beigepackt werden, Erleichterungen zulassen.
Zu §. 5 des Gesetzes.
. 20.
Versütung der Dem Schaumweinfabrikanten wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß
7——5 in Höhe von fünf Hundertsteln des Verthes der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuerzeichen
Hgewährt. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle für jeden Fabrikanten zu
führenden Jahresnachweisung, wofür Muster 3 als Vorbild dient. ·
Die abgeschlossene und vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung ist bis zum 5. April
dem Lrauptamn einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk
umfassenden Zusammenstellung der Direktiobehörde zur Lohlungsanwellung vorlegt.
st dem Schaumweinfabrikanten am Schlusse des Rechnungsjahrs Schaumweinsteuer
gestundet, so ist der angewiesene Betrag auf den zuerst fällig werdenden Theil der gestundeten
Steuer anzurechnen, anderenfalls ist der Betrag baar zu zahlen.
Der Steuernachlaß ist bei den Ausfuhr= u. s. w. Vergütungen nachzuweisen.
Zu den 8§. 7 und 8 des Gesetzes.
Achter
§. 21.
Anmeldunz der Die in den §S§. 7 und 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Be-
Febriken; schreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und sofort dem Oberkontroleur
n „Fereichrang zuzustellen.
S. e und Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung, Behandlung und Verpackung von fertigem
nunversteuerlen Schaumwein dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Aus-
fertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Lagerräume können auch diejenigen Räume zu-
gelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere Behandlung
und Verpackung für den Versandt erfolgt.
Eine Ausferligung der Anzeigen u. s. w. verbleibt bei der Hebestelle als Belag zu einem dort
nach näherer Anweisung der Direktiobehörde zu führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke vor-
handenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Fabrikinhaber zurückzugeben,
von diesem zu einem Belagshefte zu vereinigen und in den Lagerräumen für fertigen unversteuerten
Schaumwein nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs aufzubewahren.
Zu §. 9 des Gesetzes.
. §.22.
Lagerung des Ferliger unversteuerter Schaumwein darf nur in den von der Steuerbehörde genehmigten
W“ Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat getrennt nach der Größe der Um-
S#umwelss; schließungen und der Art des Schaumweins (Schaumwein aus Fruchtwein und anderer Schaum-
Bochführung. wein) zu erfolgen. Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist
nicht zulässig.
Ueber den Zu= und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist ein
gyhet 4 Lagerbuch nach Muster 4 zu führen. In diesem Buche ist sämmtlicher fertiggestellter Schaumwein