$ 36. Schutz ideeller Interessen. 248
5. Abschnitt.
8 36. Schutz ideeller Interessen. *)
L Der Schutz religiöser Interessen.
Von der gegenseitigen Zusicherung der freien Religionsübung
ist bereits oben $ 12115 die Rede gewesen. Hier handelt es sich um
die Vereinbarungen, die allgemeines Völkerrecht darstellen.
1. Die Bestimmungen des Berliner Kongresses von 1878 (s. Anhang),
a) Montenegro, Serbien, Rumänien und Bulgarien wurden ver-
pflichtet, die Gleichheit der Religionsbekenntnisse in Gesetzgebung und
Verwaltung ausnahmslos durchzuführen.
Vgl. Art.5 Abs.2, 3 für Bulgarien, Art. 27 für Montenegro, 35 für
Serbien, 44 für Rumänien.
b) Dieselbe Verpflichtung wurde, wenn auch in anderer Fassung,
durch Art.62 der Türkei auferlegt ?). '
2. Auch Art.6 Abs. 8 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 (RB. 6. Bl.
S. 215) gewährleistet die Beligionsfreiheit im Kongobecken:
„Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den
Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrücklich
gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte, das
Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung
von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören mögen, soll
keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.“
Io. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen.
1. Über die Maßregeln zur Bekämpfung des Sklavenhandels vgl. den tol-
genden Paragraphen.
2. Die Bekämpfung des Mädchenhandels.3)
a) Von Einzelverträgen sind zu nennen das deutsch-nieder-
ländische Übereinkommen vom 15. November 1889 (R.G. Bl. 1891 S. 356;
Fleischmann 223) zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen und
das damit vollständig übereinstimmende Übereinkommen zwischen dem
1) Ullmann.400.
2) Bezüglich Armeniens vgl. Art. 61 des Berliner Vertrags von 1878 (oben
S.22). Das diplomatische Material über die armenischen Wirren der neunziger
Jahre ist abgedruckt N. R. G. 2. s. XXVII 511, XXVIII 118. — Vgl. de Ridder,
R.J. XXXVII 283.
3) Vgl. die Verhandlungen der Internat. Kriminslistischen Vereinigung zu
Budapest 1899 (Mitteilungen der I.K. V. Bd. VIII). Hatzig, Zeitschrift f. d. ges.
Strafrechtswissenschaft XX 5ll. Gruber, daselbst XXIII 820. Butz, Die Be-
kämpfung des Mädchenhandels im internationalen Recht. 1908. Kitzinger,
D. J. Z. X11 803. Renault, R. G. IX 497. M6rignhac 11 729. Ullmann 406. —
Einen Kommentar zu dem französischen Gesetz vom 4. April bietet Appleton, La
traite des blanches. 1903.