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8. 9.
Die Bemessung und Festsetzung der im Falle des 8. 30 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen D
dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Kosten einer unbegründeten Beschwerde erfolgt nach Maßgabe
der hierüber ergehenden Anordnungen der Landesregierungen.
§. 10. « «
Die Behörde kann die Einzahlung eines angemessenen von ihr zu bestimmenden Vorschusses vor
Beginn der Untersuchung verlangen. Wenn in den Fällen des §. 6 der Verdacht als unbegründet
sich erweist, oder die Sendung freiwillig zurückgezogen wird (§. 8), sind die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Berlin, den 12. Juli 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
4. Militär-Wesen.
VBekanntmachung.
In Abänderung der der Bekanntmachung vom 25. Februar 1901 (Central-Blatt S. 48) bei-
gegebenen Klasseneintheilung der Lieferungsverbände hat der Bundesrath beschlossen, den Kreis Ruhrort
in der preußischen Rheinprovinz der Vergütungsklasse II der Lieferungsverbände zuzuweisen.
Berlin, den 10. Juli 1902.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. Juni d. J. beschlossen, Chamottesteine, die beim Bau
von Seeschiffen zur Ausmauerung der Dampfkesselseuerungen verwendet werden, ferner Acelylen-Gas-
Apparate, die beim Bau von Fischdampfern zur Verwendung gelangen, erstere den in dem Verzeichnisse II,
letztere den in dem Verzeichniß I der Anlage A zu dem Schiffsbau-Regulativ vom 6. Juli 1889
(Central-Blatt 1889 S. 431) aufgeführten Gegenständen gleichzustellen.