Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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1873.

&  XIX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  18.  April  1873,  den  §.  108  der  Reichs-Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869  betreffend.

Auf  Höchsten  Befehl  des  Durchlauchtigsten  Fürsten  wird  zur  Beseitigung  entstandener
  Zweisel  und  zum  Zweck  der  Herbeiführung  eines  gleichmäßigen  Versahrens
  bezüglich  des  §.  108  der  Neichs-Gewerbsordnung  vom  21.  Juni  1869  auf
Nachstehendes  aufmerksam  gemacht.

1)  Streitigkeiten  der  selbstständigen  Gewerbetreibenden  mit  ihren  Gesellen,
Gehülfen  oder  Lehrlingen,  die  sich  auf  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Aufhebung
  des  Arbeits=  oder  Lehwerhältmisses,  auf  die  gegenseitigen  Leistungen
während  desselben  oder  auf  die  Ertheilung  oder  den  Inhalt  der  in  den  S§.  113
und  124  der  Gewerde-Ordnung  erwähnten  Zeugnisse  beziehen,  sind  durch  die
Gemeinde-Behörde  des  Orts,  wo  das  Gewerbe  betrieben  wird,  bezüglich
  die  Gewerbeanstalt  belegen  ist,  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Die  Gemeinde-Behörde  hat  zunächst  eine  vergleichsweise  Verständigung
der  streitenden  Theile  zu  versuchen,  wenn  dieser  Versuch  aber  mißlingt,  eine
sörmliche  Entscheidung  zu  ertheilen  und  diese  den  Parteien  entweder  schristlich
  oder  mündlich  zu  Protokoll  zu  eröffnen.

Der  Tag  der  Eröffnung  oder  Zufertigung  der  Entscheidung  ist  sorgsältig
zu  den  Akten  zu  vermerken.

2)  Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  steht  den  Betheiligten
eine  Berufung  auf  den  Rechtsweg  binnen  10  Tagen  präclusivischer  Frist  offen;
die  vorläufige  Vollstreckung  wird  aber  hierdurch  nicht  aufgehalten.

3)  Die  Berufung  auf  den  Rechtoweg  erfolgt  durch  die  Erhebung  einer
förmlichen  gerichtlichen  Klage.  Diese  Klage  ist  je  nach  der  Höhe  des  Streit.
objeets  bei  den  Fürsllichen  Justizämtern  oder  den  Fürstlichen  Kreisgerichten  zu
erheben  (S§.  1,  10  und  11  des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1850.  Gesetzsammlung
S.  352),  sie  gehört  aber  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  des  Srreitgegenstandes
            
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