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Art koͤnnte gar nicht bestehen, weil, wenn ich mich nach der
Fabel des Menenius Agrippa ausdruͤcken darf, das Haupt die
Dienste der Haͤnde und Füße zugleich thun will.
K. 69. .
Mit einemmal konnte diese neue Theorie des Kirchenrechts
freilich nicht in Ausübung gebracht werden: aber gleich
die ersten Anfänge derselben, wie sie sich in Westfrankreich
durch die ganze Geschichte des Hinkmar hindurch zeigen,
und in Ostfranken bei der Absetzung der Erzbischöfe
Gunthar und Thietgaud sich entwickelten, waren fürchterlich
genug, um den ganzen Schaden des weitern Fortgangs sehen
zu lassen. Es brauchte jetzt erst nur noch einige Zeit, bis
die neue Waare in neue systematische Sammlungen eingetragen
war, und bis man die alten Sammlungen mehr verges
sen hatte. Waren die Metropolitane um ihre Vorrechte
gebracht — dazu aber halfen die Bischöfe selbst — so war
desto weniger Widerstand zu besorgen, wenn die kleineren
das Joch auf sich nehmen sollten, das die großen schon
trugen. Man sieht hieraus, von welcher Wichtigkeit die Beschreibung
der systematischen Sammlungen ist, weil von
ihnen die Circulation der Waarc abhängt, und die Sache
fänngt doch erst da recht an für die Geschichte zu eristiren,
wenn sie in allgemeine Circulation kommt.
Diese Beschreibung der spstematischen Sammlungen kann
gar füglich als eine besondere Abhandlung betrachtet werden,
denn in Rücksicht auf das Essentielle des kanonischen Rechts
geht jetzt keine Veränderung mehr vor, weil dic große Katastrophe,
daß jetzt nichts mehr kanonisches Recht heißt, als
was der Bischof zu Rom gut findet, wenigstens der Thcorie
nach vollendet ist, und den Abwechslungen der Ausübung
nachzuspähen, der gllgemeinen Kirchengeschichte überlassen