Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

364  Ueber  die  Rechtswohlthat  des  Inventars.

S.  258,  259)  begnügt  sich  mit  einem  ordentlichen
gehörigen  Verzeichniß  der  zum  Fideikommiß  gehörigen
Sachen,  ohne  eine  besondere  Form  der  Errichtung
dafür  vorzuschreiben.

Prinzipiell  sollte  nach  gemeinem  Rechte  auch  der
Vater  bei  Auszeigung  des  mütterlichen  Erbtheils
seiner  leiblichen  Kinder,  dessen  Verwaltung  ohne
Rechnungsstellung  ihm  eingeräumt  ist,  zufolge  der
den  Kindern  obliegenden  reverentia  paterna  (const.
8  8.  4  Cod.  6,  61)  von  der  Errichtung  eines  förmlichen
  Inventars  befreit  sein  (Glück,  Pand.  Thl.  14
§.  909  Note  72  und  Thl.  30  8.  1331  Note  27,
Seufferts  Archiv  Bd.  4  Nr.  61).  Allein  in  diesem
Punkte  ist  das  gemeine  Recht  zumeist  durch  die
Partikularrechte  ausgeschlossen  und  lassen  diese  nicht
alle  gleich  dem  Hohenlohe'schen  Landrechte  (Weber
Bd.  II  Abth.  1  S.  268  §  190  Nr.  1)  den  natürlichen
  Grundsatz  gelten,  daß  die  Kinder  kein  Mißtrauen
  gegen  die  leiblichen  Aeltern  haben  dürfen.
Vgl!  Rosenkrautz,  Pflegschaftswesen  §  30  u.  31.

Das  bayer.  Landrecht  theilt  zwar  in  seiner  Regel
den  Standpunkt  de5  gemeinen  Rechts.  Thl.  III
Kap.  1  §  17  Nr.  9,  Thl.  II.  Kap.  9  §  6  Nr.  7
und  Thl.  I  Kap.  6  §  37.  Allein  die  an  ersterer
Stelle  beigefügten  Ausnahmen  sind  nach  der  Gestoltung
  des  täglichen  Lebens  von  der  Art,  daß
wenigstens  für  den  Stand  der  Grundbesitzer  die  Ausnahmen
  zur  Regel  geworden  sind.  Vgl.  über  die
Ausnahmen  Kreittmayr,  Anm.  z.  Landr.  Thl.  III
Kap.  I  §  17  Note  5,  e;  Dr.  Roth  Thl.  1  §  54
Note  7.  Nachdem  endlich  vom  bayer.  obersten  L.-G.
neuerlich  (Sammlung  Bd.  X  S.  268—270)  ausgesprochen
  wurde,  die  Bestimmung  des  bayer.  Landrechtes,
  daß  auf  Absterben  der  Ehefrau  bei  Lebzeiten
des  Ehemannes  keine  Inventur  vorgenoinmmen  werden
  soll,  finde  nach  Festsetzung  allgemeiner  Güter-