364 Ueber die Rechtswohlthat des Inventars.
S. 258, 259) begnügt sich mit einem ordentlichen
gehörigen Verzeichniß der zum Fideikommiß gehörigen
Sachen, ohne eine besondere Form der Errichtung
dafür vorzuschreiben.
Prinzipiell sollte nach gemeinem Rechte auch der
Vater bei Auszeigung des mütterlichen Erbtheils
seiner leiblichen Kinder, dessen Verwaltung ohne
Rechnungsstellung ihm eingeräumt ist, zufolge der
den Kindern obliegenden reverentia paterna (const.
8 8. 4 Cod. 6, 61) von der Errichtung eines förmlichen
Inventars befreit sein (Glück, Pand. Thl. 14
§. 909 Note 72 und Thl. 30 8. 1331 Note 27,
Seufferts Archiv Bd. 4 Nr. 61). Allein in diesem
Punkte ist das gemeine Recht zumeist durch die
Partikularrechte ausgeschlossen und lassen diese nicht
alle gleich dem Hohenlohe'schen Landrechte (Weber
Bd. II Abth. 1 S. 268 § 190 Nr. 1) den natürlichen
Grundsatz gelten, daß die Kinder kein Mißtrauen
gegen die leiblichen Aeltern haben dürfen.
Vgl! Rosenkrautz, Pflegschaftswesen § 30 u. 31.
Das bayer. Landrecht theilt zwar in seiner Regel
den Standpunkt de5 gemeinen Rechts. Thl. III
Kap. 1 § 17 Nr. 9, Thl. II. Kap. 9 § 6 Nr. 7
und Thl. I Kap. 6 § 37. Allein die an ersterer
Stelle beigefügten Ausnahmen sind nach der Gestoltung
des täglichen Lebens von der Art, daß
wenigstens für den Stand der Grundbesitzer die Ausnahmen
zur Regel geworden sind. Vgl. über die
Ausnahmen Kreittmayr, Anm. z. Landr. Thl. III
Kap. I § 17 Note 5, e; Dr. Roth Thl. 1 § 54
Note 7. Nachdem endlich vom bayer. obersten L.-G.
neuerlich (Sammlung Bd. X S. 268—270) ausgesprochen
wurde, die Bestimmung des bayer. Landrechtes,
daß auf Absterben der Ehefrau bei Lebzeiten
des Ehemannes keine Inventur vorgenoinmmen werden
soll, finde nach Festsetzung allgemeiner Güter-