Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Abänderungen und Grgünzungen 
der 
Branntweinstener-Ausführungsbestimmungen. 
I. Einleitung. 
Als Ziffer 10 ist hinzuzufügen: 
„10. die Kontingentirungsordnung (K. O.).“ 
II. Grundbestimmungen. 
Zu §. 54. 
Der erste Absatz ist wie folgt zu fassen: 
„Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei den mit Begleit- 
schein II überwiesenen Abgabenbeträgen mit dem Tage der Vorlegung des Begleitscheins 
beim Empfangsamte.“ 
u 8. 67. 
Die Worte „des Gesetzes vom 24. Juni 1887 in der Fassung vom 17. Juni 1895“ sind 
zu ersetzen durch „des Gesetzes vom 24. Juni 1887 beziehungsweise vom 7. Juli 1902“. 
u 8. 81. 
a) In Abs. 1 ist der erste Satz wie folgt zu fassen: 
„Die Vergütung für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe 
und des Zuschlags beträgt 15 Prozent der im Gebiete der Branntweinsteuergemein- 
schaft zur Verrechnung gekommenen G abzüglich des 
Gesammtbetrags der angerechneten Kontingentscheine und der ausgerechneten Kon- 
tingentswerthe.“ 
b) In Abs. 2 ist vor den Schlußworten „zu Grunde zu legen“ einzuschalten: „sowie 
abzüglich des Betrags der in ihrem Gebiet aufgerechneten Kontingentswerthe“". 
T)NIn Abs. 3 ist der Schluß wie folgt zu fassen: 
„und für die Erhebung 5 Prozent ihrer Brutto-Solleinnahme abzüglich des Betrags 
der in ihrem Gebiet angerechneten Kontingentscheine und aufgerechneten Kontingents- 
werthe zurückzubehalten."“ 
III. Brennereiordnung. 
Zu 8. 4. 
Als Abs. 2 und 3 ist einzuschalten: 
„Als landwirthschaftliche Genossenschaftsbrennerei gilt eine Brennerei, wenn 
mindestens zwei Eigenthümer oder Besitzer an ihr betheiligt sind und die in Abs. 1 
vorgeschriebene Verpflichtung zur Verfütterung der Rückstände und Verwendung des 
Düngers von den Eigenthümern oder Besitzern nicht in einer für gemeinschaftliche 
Rechnung betriebenen Landwirthschaft, sondern in ihren für getrennte Rechnung geführten 
Landwirthschaftsbetrieben erfüllt wird. 
Brennereien, welche nach dem 1. September 1902 betriebsfähig werden, sind 
nur dann als landwirthschaftliche zu behandeln, wenn, abgesehen von der Verpflichtung 
aus Abs. 1, außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und
	        
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