— 319 —
e) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 150, jedoch nicht über 300 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen
eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird. .. . O,i2 Mark,
2. sofern, wenn auch nur zeilweise, Hefe gewonnen wird .0-
d) in Brennereien, die im Betriebsjahre mehr als 300, jedoch nicht über 500 Hekto-
liter Alkohol erzeugen, für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen
eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird. .J O,,18 Mark,
2. sosern, wenn auch nur zeitweise, Hefe gewonnen wird ...0n-·
e) in Brennereien, die im Beiriebsjahre mehr als 500 Hektoliter Alkohol erzeugen
für die Branntweinerzeugung aus den Einmaischungen eines Monats,
1. sofern keine Hefe gewonnen wird. . JN Onté Mark,
2. sofern, wenn auch nur zeitweise, Hese gewonnen wird —
Zu §. 170.
a) In Abs. 1 ist
statt „oder b“ zu setzen: „b, c oder d" und
hinter „150“ einzufügen: „oder 300 oder 500“.
b) In Abs. 2 ist der Eingang des zweiten Satzes wie folgt zu fasen-
„Wird die angegebene Jahresmenge überschritten, so
Der §. 171 erhält solgende Fassung:
„F. 171.
Bei Verarbeitung von Material beträgt der Zuschlag für das Liter Alkohol:
a) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen nicht mehr als 50 Liter
Alkohol erzeugt werden Oo: Mark:
b) soweit von einem Brenner im Belriebsjahr im Ganzen mehr als 50,
jedoch nicht über 100 Liter Alkohol erzeugt werden —-.
P) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen mehr als 10.,
jedoch nicht über 200 Liter Alkohol erzeugt werden 0,12
4) soweit von einem Brenner im Betriebsjahr im Ganzen ehe als
200 Liter Alkohol erzeugt werden O, 20
An die Stelle der §§. 172 bis 176 treten folgende Vepiimmungen.
„§. 172.
Die allgemeine Brennsteuer beträgt ohne Rücksicht auf die Betriebsweise der v. Brenustener.
Brennerei: 1. Allgemeine
für die Jahreserzeugung Vrennsteuer.
über 200 bis zu 300 Hekloliter je 2 Mark,
- 300 = 400 - = 2,0 =
* 400 * * 600 * * 3 *
- 600 = 800 - 3,56 =
* 800 * * 1000 - - 4 -
-Ê1000 -221200 - -14,50 -
1200-21400 - 5 Oh
1400 = 100 *5
= 1 600 1° 800 - -6 -
1 800 Hekloliter 6,56%
vom Hektoliter Alkohol.
§. 1722.
In Brennereien, die während des ganzen Betriebsjahrs ausschließlich Roggen, 1u. Ermäßigte
Weizen, Hafer oder Gerste verarbeiten, wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu Hreunstener sür