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und Paßkarten nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos
ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen. In diesem
Zusammenhang ist auch der Verordnung vom 3. August 1914
zu gedenken, betreffend die Entlassung aus der Reichs= und
Staatsangehörigleit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
Nach dieser Verordnung dürfen Wehrpflichtige bis auf weiteres
nicht aus der Staatsangehörigkeit oder unmittelbaren Reichsangehörigkeit
entlassen werden.
4. Kapitel.
Höchstpreise.
Einer allzu großen Teuerung der Nahrungs- und Futtermittel
sucht das wichtige Gesetz über die Höchstpreise vorzubeugen.
Nach diesem Gesetze wird den Landeszentralbehörden die
Befugnis erteilt, auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für
Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungsund
Futtermitel aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse,
Heiz- und Leuchtstoffe Höchstpreise festzusetzen. Sollte sich
ein Besitzer solcher Gegenstände trotz Aufforderung der zuständigen
Behörde weigern, die Waren zu den festgesetzten Höchstpreisen
zu verkaufen, so hat die zuständige Behörde folgende
Befugnis: sie kann diese Waren selbst auf Rechnung und Kosten
des Besitzers zu den festgesetzten Höchstpreisen verkaufen; ausgenommen
von dieser Vorschrift werden nur Waren, die für den
eigenen Bedarf des Besitzers ersorderlich sind. Auf eine Ueberschreitung
der festgesetzten Höchstpreise oder eine Verheimlichung
derartigen Warenvorrats steht eine Geldstrafe bis 3000 Mark,
im Unvermögensfalle Gefängnis bis zu 6 Monaten.