Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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und  Paßkarten  nur  mit  Zustimmung  des  Bezirkskommandos
ausgestellt  werden,  in  dessen  Kontrolle  sie  stehen.  In  diesem
Zusammenhang  ist  auch  der  Verordnung  vom  3.  August  1914
zu  gedenken,  betreffend  die  Entlassung  aus  der  Reichs=  und
Staatsangehörigleit  und  die  Rückkehr  der  Deutschen  im  Ausland.
Nach  dieser  Verordnung  dürfen  Wehrpflichtige  bis  auf  weiteres
nicht  aus  der  Staatsangehörigkeit  oder  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit
  entlassen  werden.

4.  Kapitel.
Höchstpreise.

Einer  allzu  großen  Teuerung  der  Nahrungs-  und  Futtermittel
  sucht  das  wichtige  Gesetz  über  die  Höchstpreise  vorzubeugen.

Nach  diesem  Gesetze  wird  den  Landeszentralbehörden  die
Befugnis  erteilt,  auf  die  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  für
Gegenstände  des  täglichen  Bedarfs,  insbesondere  für  Nahrungsund
  Futtermitel  aller  Art  sowie  für  rohe  Naturerzeugnisse,
Heiz-  und  Leuchtstoffe  Höchstpreise  festzusetzen.  Sollte  sich
ein  Besitzer  solcher  Gegenstände  trotz  Aufforderung  der  zuständigen
  Behörde  weigern,  die  Waren  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen
  zu  verkaufen,  so  hat  die  zuständige  Behörde  folgende
Befugnis:  sie  kann  diese  Waren  selbst  auf  Rechnung  und  Kosten
des  Besitzers  zu  den  festgesetzten  Höchstpreisen  verkaufen;  ausgenommen
  von  dieser  Vorschrift  werden  nur  Waren,  die  für  den
eigenen  Bedarf  des  Besitzers  ersorderlich  sind.  Auf  eine  Ueberschreitung
  der  festgesetzten  Höchstpreise  oder  eine  Verheimlichung
derartigen  Warenvorrats  steht  eine  Geldstrafe  bis  3000  Mark,
im  Unvermögensfalle  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten.