Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Direketwbezirr  Munster  2.
(#.  D.  T.  1..)

VBundesstaat

Nachweisung  II

die  Gesammt-Alkoholerzeugung  und  die  Gesammt-Kontingentsfußziffern
gemäß  §.  11  der  Kontingentirungsordnung.

Anleitung  zum  Gebranche.

Zu  dieser  Nachweisung  sind  alle  in  der  Nachweisung  I  aufgeführten  Brennereien  zu  berücksichtigen,  mit  Ausnahme
a)  der  Brennereien,  auf  deren  Beschwerde  über  die  Herabsetzung  des  Kontingentsfußes  (K.  O.  1.  83)  noch  nicht

—

endgültig  entschieden  ist:
b)  der  landwirthschaftlichen  und  Materialbrennereien,  welche  die  Beranlagung  zum  Kontingente  rechtzeitig  beantragt
haben  (K.  O.  §.  8),  insofern  ihre  Anträge  nicht  etwa  bereits  endgültig  zurückgewiesen  find:
e)  der  Brennerelen,  deren  Veranlagung  von  Amtswegen  angeordnet  worden  ist  (K.  D.  §.  9).
Für  jede  der  in  den  Spalten  1  bis  10  bezeichneten  Klassen  1  bis  V  ist  —  in  je  einer  Summe  für  sämmtliche  zu  einer
Klasse  gehörigen  Brennereien  —  die  Alkoholmenge  anzugeben,
a)  die  in  den  abgelaufenen  fünf  Betriebsjahren  durchschnittlich  hergestellt  ist  (Nachweisung  1  Spalte  9):
b)  die  als  Kontingentssußzisfer  in  Ansatz  gebracht  worden  ist  (Nachweisung  1  Spalten  17#  bis  174).
Für  die  zur  Klasse  VI  gehörigen  Brennereien  ist  nur  die  unter  b  bezeichnete  Angabe  zu  machen.

1