48 Neuson: Die Außere Organisation des höheren Schulwesens,
II. PRÜFUNGEN.
Der moderne Staat, der grundsätzlich seine Ämter nach persönlicher
Tüchtigkeit und nicht nach Geburt und Stand verleiht, kann der Prüfungen
nicht entraten, da es doch wohl kein anderes Mittel gibt, die Kenntnisse und
Fähigkeiten der Bewerber mit einiger Sicherheit festzustellen. Indem er die
durch den Besuch einer höheren Schule erlangte Bildung zur Vorbedingung
für den Eintritt in zahlreiche Berufsarten macht, knüpft er an das Reifezeugnis
recht bedeutende öffentliche Rechte. Daher erscheint es durchaus gerechtfertigt,
daß die Reifeprüfung (Abiturienten-, Maturitätsexamen, Absolutorialprüfung)
unter seiner Aufsicht und nach einer von ihm gegebenen Prüfungsordnung
sich vollzieht.
Berechtigt sind zur Abhaltung dieser Prüfung in Preußen alle neunstufigen
höheren Lehranstalten, also Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen, die
von dem Unterrichtsminister als solche anerkannt sind. Die Prüfungskommission
setzt sich zusammen aus dem Königlichen Kommissar als Vorsitzendem, dem
Anstaltsdirektor und den in der Oberprima in den wissenschaftlichen Lehrfächern
unterrichtenden Lehrern, zu denen an Realgymnasien und Öberrealschulen
der Zeichenlehrer hinzukommt. Auch das Kuratorium oder der Magistrat,
oder wer sonst die rechtliche Vertretung der Anstalt hat, ist befugt, einen
Vertreter zum Mitgliede der Prüfungskommission zu ernennen.
Zur Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht eher als im
zweiten Halbjahr ihrer Zugehörigkeit zur Oberprima melden. Nachdem die
Meldung erfolgt ist, hält der Direktor mit den zur Prüfungskommission gehörenden
Lehrern eine Konferenz ab, in der Gutachten darüber festgestellt
werden, ob diese Schüler die erforderliche Reife in sittlicher und wissenschaftlicher
Hinsicht erreicht haben. Verneint die Kommission dies einstimmig, so
weist sie den betreffenden Schüler zurück. Da dieses Gutachten der Lehrer
über die sittliche Haltung und die Klassenleistungen neben den Ergebnissen
der Prüfung als gleichwertiger und selbständiger Faktor gilt, ist Gewähr geleistet
für eine sichere Beurteilung. Zudem kennen die Lehrer, die die Prüfung
abhalten, den Schüler seit längerer Zeit.
Die Prüfung ist zunächst eine schriftliche. Diese gewährt gesammeltem
Denken und ruhigem Wägen breiteren Raum und ermöglicht dem Prüfling zu
zeigen, was er kann. Zugleich wird aus der Bearbeitung derselben Aufgaben
durch alle Schüler ein gewisser Maßstab gewonnen zur Beurteilung der Einzelleistungen.
Allein es ist schlimm, wenn dem Prüfling das gestellte Thema
überhaupt nicht liegt. Daher tritt zur schriftlichen Prüfung ergänzend die
mündliche hinzu, die, obwohl oft in höherem Maße vom Zufall beeinflußt, doch
größere Bewegungsfreiheit bietet und in lebendigem Wechselverkehr der Persönlichkeit
des Prüflings zu ihrem Rechte verhilft. Die Berücksichtigung der
persönlichen Eigenart und des Gesamtbildes, das die geistige und sittliche Entwicklung
des Prüflings umfaßt, ist ein sehr wertvoller Gedanke der jetzt
geltenden Bestimmungen.