Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Ar.  151.  2

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag,  den  25.  September  1916.

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausfuhr  von  Gänsen.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  23.  September  1916,  betreffend  die  Ausfuhr  von
Gänsen.

Das  unterzeichnete  Ministerium  erläßt  auf  Grund  der  §§  12,  15  Abs.  3  der
Bundesratsverordnung  vom  25.  September  /4.  November  1915  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  folgende  Anordnungen:


1.

Die  Ausfuhr  von  Gänsen  in  lebendem  und  geschlachtetem  Zustande  nach
Orten  außerhalb  des  Großherzogtums  unterliegt  der  Genehmigung  der  Kreisbehörde
  für  Volksernährung,  in  deren  Bezirk  sich  die  Gänse  befinden.  Die  Genehmigung
  ist  zu  erwirken,  bevor  mit  der  Ausfuhr  begonnen  wird.

Die  Ausfuhrgenehmigung  erfölgt  bei  Versendung  mit  der  Eisenbahn  oder
Post  durch  Abstempelung  der  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung  vorzulegenden
  Frachtbriefe  und  Paketkarten,  im  übrigen  durch  Erteilung  entsprechender
Bescheinigungen.

Die  Ausfuhrgenehmigung  ist  nicht  übertragbar.