Ar. 151. 2
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 25. September 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Ausfuhr von Gänsen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 23. September 1916, betreffend die Ausfuhr von
Gänsen.
Das unterzeichnete Ministerium erläßt auf Grund der §§ 12, 15 Abs. 3 der
Bundesratsverordnung vom 25. September /4. November 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung folgende Anordnungen:
1.
Die Ausfuhr von Gänsen in lebendem und geschlachtetem Zustande nach
Orten außerhalb des Großherzogtums unterliegt der Genehmigung der Kreisbehörde
für Volksernährung, in deren Bezirk sich die Gänse befinden. Die Genehmigung
ist zu erwirken, bevor mit der Ausfuhr begonnen wird.
Die Ausfuhrgenehmigung erfölgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder
Post durch Abstempelung der der Kreisbehörde für Volksernährung vorzulegenden
Frachtbriefe und Paketkarten, im übrigen durch Erteilung entsprechender
Bescheinigungen.
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.