Full text : Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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Auch  müßen  wir  die  Richtigkeit  der  von  Baron  Closen  gegen
diese  fortgesetzte  Kriegsdienstpflicht  nur  eines  Theiles  der  Bevölkerung
  gemachten  Einwendung  zugestehen;  dennoch  würden  wir  zu
dieser  Maaßregel  lieber  greifen  als  zur  Einführung  des  preußischen
Landwehr-Institutes,  bis  nicht  die  Bedenken  gehoben  sind,  welche
wir  noch  immer  gegen  diese  Einrichtung,  deren  anderseitige  treffliche
Eigenschaften  wir  übrigens  nicht  verkennen,  hegen.

Wir  haben  gesehen,  daß  dieses  System  seine  Entstehung
einer  edlen  Begeisterung  des  ganzen  preußischen  Volkes  für  die
Wievererkämpfung  der  Selbstständigkeit  des  Landes  und  die
Wiedergewinnung  seines  früheren  Gebiets-Umfanges  verdankt.
In  der  merschlichen  Natur  ist  es  aber  begründet,  daß  eine  so
aufserordentliche  Spannung  nur  von  vorübergehender  Dauer  sein
kann  und  man  wird  also  nicht  darauf  zählen  können,  daß  eine
ähnliche  Begeisterung  die  Bevölkerung  auch  unter  veränderten
Umständen  durchglühen,  und  noch  weniger,  daß  sie  in  einem  lange
währenden  Kriege  erhalten  werden  könne.

Die  Befreiungskriege  dauerten  bekanntlich  nur  kurze  Zeit,
während  welcher  die  zurückgelassene  Familie  manches  Landwehrmannes
  die  schwer  empfundene  Entfernung  des  Ernährers  von
seinem  Besitzthume  oder  von  seinem  Geschäfte  unter  jenen  Verhältnissen
  mit  stiller  Resignation  ertrug.

Als  aber  bei  wiedergekehrtem  Frieden  die  Institution  der
Landwehr  zu  einer  bleibenden  erhoben,  und  eine  jährliche  mehrwochentliche
  Uebungs-Zeit  festgesetzt  ward,  zeigte  sich  gar  bald
eine  andere  Stimmung;  es  erschollen  nun  über  die  Last  dieser
Einrichtung  so  viele  gegründete  Klagen,  daß  allmählig  die  Anforderungen
  der  Art  vermindert  wurden,  daß  nunmehr  während
der  9—10  Jahre,  welche  der  Mann  in  der  Reserve  und  in  der
Landwehr  ersten  Aufgebotes  pflichtig  ist,  nur  mehr  eine  zwei  bis
dreimalige  Uebungszeit  und  zwar  bloß  von  je  etwa  14  Tagen
stattfindet.

Dieser  gewährten  Erleichterungen  ungeachtet  wird  dennoch
über  den  Druck,  welchen  die  Landwehr-Ordnung  auf  alle  bürger-