Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§  36.

Die  superrevidirte  Rechnung  wird  nebst  Vermögensausweis  und  Belegen  von  der
Rechnungs-Revisionsstelle  im  Kriegsministerium  dem  letzteren  vorgelegt  und  von  diesem  sodann
dem  Verwaltungsrathe  unter  etwaigen  Bemerkungen  gegen  seinerzeitige  Rückgabe  hinausgegeben.

Mit  der  Rechnung  ist  dem  Kriegsministerium  auch  ein  Verzeichniß  der  Mitglieder  und
der  von  denselben  entrichteten  Beiträge,  sowie  ein  Verzeichniß  der  Wittwen  und  Waeisen
und  der  denselben  gewährten  Unterstützungsbeträge  in  Vorlage  zu  bringen.

§  37.

Das  gesammte  Vereinsvermögen  an  Baargeld  und  Werthpapieren  wird  bei  der  Generalmilitärkasse
  (Militärfondskasse)  deponirt.

8  38.

Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinsmitgliedern  oder  deren  Hinterbliebenen  einerseits  und
dem  Vereine  anderseits  über  Ansprüche  aus  Vereinsverhältnissen  sind  durch  ein  Schiedsgericht
nach  Maßgabe  des  10.  Buches  der  Reichscivilprozeßordnung  zu  entscheiden.

Dieses  hat  zu  bestehen  aus:

2  von  dem  Verwaltungsrathe  und

2  von  dem  betheiligten  Vereinsmitgliede  oder  dessen  Hinterbliebenen  zu  bestimmenden
Vertrauensmännern  und

1  von  den  vier  letzteren  zu  wählenden  Obmanne.

Im  Falle  sich  die  vier  Vertrauensmänner  über  die  Wahl  des  Obmanns  innerhalb
eines  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  setzenden  peremtorischen  Termins  nicht  zu  einigen  vermögen,
  ist  der  I.  Vorstand  des  Verwaltungsraths  zugleich  Obmann  des  Schiedsgerichts.

Für  Klagen  im  Sinne  des  §  871  der  Reichscivilprozeßordnung  (§  1045  und  1046
in  deren  Fassung  vom  20.  Mai  1898)  ist  das  Kgl.  Landgericht  München  1  oder  das
Kgl.  Amtsgericht  München  I  zuständig.

III.  Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.

·  §39.
Die  erste  Generalversammlung  findet  erst  statt,  wenn  der  Unterstützungsverein  außer
dem  Jahre,  in  dem  er  seine  Wirksamkeit  begonnen,  ein  volles  Rechnungsjahr  bestanden  hat.
Für  denselben  Zeitraum  wird  auch  die  erste  Rechnung  gelegt  und  der  erste  Vermögens—

ausweis  aufgestellt.
8  40.

Bis  zu  der  von  der  ersten  Generalversammlung  zu  treffenden  Wahl  ernennt  das  Kriegsministerium
  die  Mitglieder  des  Verwaltungsraths.  Diese  brauchen  bei  dem  Unterstützungsverein
  nicht  betheiligt  zu  sein.