Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Eine  in  gleicher  Weise  wie  das  Original  zu  beurkundende  Reinschrift  der  Rechnung
nebst  sämmtlichen  Rechnungsbelegen  ist  hierauf  zur  Revision  an  die  hiefür  von  dem  zuändigen
  Ministerium  bestimmte  Behörde  vorzulegen.

Das  Original  der  Sportelrechnung  sowie  die  in  8.  18  bezeichneten  Nebenrechnungen
sind  in  der  Registratur  der  rechnungsführenden  Behörde  zu  verwahren.

8.  21.

Die  vorgelegten  Rechnungen  sind  unter  Vergleichung  mit  den  Auszügen  aus  den

Sportelkontrolverzeichnissen  und  mit  den  Uebersichten  des  Ministerialrevisorats  über  die
ormularienlieferungen  (8.  18)  von  den  Revisionsbehörden  zu  prüfen  und  erforderlichenfalls
  richtigzustellen.

Die  geprüften  zur  Begründung  der  Verrechnung  in  den  kameralamtlichen  Steuerhauptbüchern
  dienenden  Rechnungen  sind  nebst  den  Auszügen  aus  den  Sportelkontrolverzeichnissen
  dem  Steuerkollegium  zu  übergeben.  Demselben  find  auch  die  Rechnungen
er  die  Belohnung  der  Sportelkontroleure  zur  Prüfung  und  Zahlungsanweisung  vorzuegen.


8.  22.

Die  Kosten  der  Anschaffung  der  in  dieser  Verfügung  bezeichneten  Rechnungsformularien
  der  Oberämter  sind  aus  den  Sportelgefällen  zu  entnehmen  und  ausgäblich  zu  verrechnen.


Aus  den  Sportelgefällen  sind  ferner  die  der  Staatskasse  zur  Last  fallenden  Kosten
der  zwangsweisen  Beitreibung  von  Sporteln  zu  bestreiten.  Den  nicht  selbst  eine  Sportelkasse
  führenden  Behörden  sind  dieselben  von  der  Behörde,  an  welche  die  Sportel  zum  Einzug
  ausgeschrieben  oder  überwiesen  war  (§.  12),  zu  ersetzen.

§.  23.
Zu  Nr.  10  und  66  des  Tarifs.

Soweit  nach  den  bestehenden  Vorschriften  für  Abschriften  und  Auszüge  Gebühren
für  die  Staatskasse  zu  erheben  sind,  beträgt  die  Schreibgebühr  für  die  Seite,  welche
mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich  zwölf  Silben  enthält,  zehn  Pfennig,  auch
wenn  die  Herstellung  auf  mechanischem  Wege  stattgefunden  hat.  Jede  angefangene  Seite
wird  voll  berechnet.

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