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Eine in gleicher Weise wie das Original zu beurkundende Reinschrift der Rechnung
nebst sämmtlichen Rechnungsbelegen ist hierauf zur Revision an die hiefür von dem zuändigen
Ministerium bestimmte Behörde vorzulegen.
Das Original der Sportelrechnung sowie die in 8. 18 bezeichneten Nebenrechnungen
sind in der Registratur der rechnungsführenden Behörde zu verwahren.
8. 21.
Die vorgelegten Rechnungen sind unter Vergleichung mit den Auszügen aus den
Sportelkontrolverzeichnissen und mit den Uebersichten des Ministerialrevisorats über die
ormularienlieferungen (8. 18) von den Revisionsbehörden zu prüfen und erforderlichenfalls
richtigzustellen.
Die geprüften zur Begründung der Verrechnung in den kameralamtlichen Steuerhauptbüchern
dienenden Rechnungen sind nebst den Auszügen aus den Sportelkontrolverzeichnissen
dem Steuerkollegium zu übergeben. Demselben find auch die Rechnungen
er die Belohnung der Sportelkontroleure zur Prüfung und Zahlungsanweisung vorzuegen.
8. 22.
Die Kosten der Anschaffung der in dieser Verfügung bezeichneten Rechnungsformularien
der Oberämter sind aus den Sportelgefällen zu entnehmen und ausgäblich zu verrechnen.
Aus den Sportelgefällen sind ferner die der Staatskasse zur Last fallenden Kosten
der zwangsweisen Beitreibung von Sporteln zu bestreiten. Den nicht selbst eine Sportelkasse
führenden Behörden sind dieselben von der Behörde, an welche die Sportel zum Einzug
ausgeschrieben oder überwiesen war (§. 12), zu ersetzen.
§. 23.
Zu Nr. 10 und 66 des Tarifs.
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für Abschriften und Auszüge Gebühren
für die Staatskasse zu erheben sind, beträgt die Schreibgebühr für die Seite, welche
mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, zehn Pfennig, auch
wenn die Herstellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite
wird voll berechnet.
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