54. Unterztützungewohnzitz 1894. 197
54. Gegetz betr. die Änderung des Gegetzes
[oben Nr. 12] über den Unterstützungswohnsitz.
1894 März 12.
Reichs-Gesetzblatt 1894, 8. 259-261.
Wir Wühelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc., verordnen im Namen des Reichs nach erfolgter
Zustimmung des Bundegrats und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Das Gegsetz über den Unterstützungswohngitz vom 6. Juni
1870 (Bundes-Gegetzbl. 8. 360) wird in nachstehender Weise
abgeändert:
I. Im 8 10 und 8 22 ist an Stelle der Worte: „nach zurückgelegtem
vierundzwanzigsten Lebengjahre“ zu getzen:
„nach zurückgelegtem achtzehnten Lebengjahre“.
II. Der 8 29 erhält folgende Fassung:
Wenn Pergsonen, welche gegen Lohn oder Gehalt in
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, oder deren
ihren Unterstützungswohnsitz teilende Angehörige, oder
wenn Lehrlinge am Dienst- oder Arbeitsorte erkranken,
80 hat der Ortsarmenverband dieses Ortes die Verpflichtung,
den Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung
zu gewähren.
Ein Anspruch auf Erstattung der entstehenden Kurund
Ve flegungskosten, beziehungsweise auf Übernahme
des Hülfsbedürftigen gegen einen anderen Armenverband
erwächst in diesen Fällen nur, wenn die Krankenpflege
länger als dreizehn Wochen fortgesetzt wurde, und nur
für den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum.
Dem zur Unterstützung an Sich verpflichteten Armenverbande
muss Sspätestens Sieben Tage vor Ablauf des
dreizehnwöchentlichen Zeitraums Nachricht von der Erkrankung
gegeben werden, widrigenfalls die Erstattung
der Kosten erst von dem Sieben Tage nach dem Eingange
der Nachricht beginnenden Zeitraume an gefordert
werden kann.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden keine
Anwendung, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
durch welches der Aufenthalt am Dienst- oder Arbeitsorte
bedingt wurde, nach zseiner Natur oder im voraus
durch Vertrag auf einen Zeitraum von einer Woche oder
weniger beschränkt ist.
Schwangerschaft an Sich ist nicht als eine Krankheit
im Sinne der vorstehenden Bestimmung anzugehen.
TII. 1. Im 8 30 Absatz 1 lit. b Zeile 1 ist Statt der Worte: „wenn