Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Achter  Ergänzungsband.  AM  3.

Dr.  3.  A.  Heuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhaolt:  Der  Inventurzwang  in  Erbsällen  nach  gemelnem  und  bayerlschem
Rechie  (Schluß).  —  Müthellungen  aus  der  NRechtsprechung  der  Oberlandeegerichte
  in  Gegenlländen  des  Civilrechls  und  Civilprozesses.

Der  Inventurzwang  in  Erbfällen  nach  gemeinem
und  bayerischem  Rechte.
Erörtert  von  Carl  Volk,
kgl.  Landgerichtspräsidenten  in  Deggendorf.
(Schluß.)

Zunächst  ist  es  das  in  Bd.  31  S.  350  u.  ff.  der
Bl.  f.  RA.  veröffentlichte  oberstrichterliche  Präjudiz  vom
20.  April  1866,  welches  zur  Rechtfertigung  der  Aufstellung
  in  Bezug  genommen  wird,  daß  eine  bloße  Spezifikation
  des  Nachlasses  zu  Urkunde  und  am  Amtssitze
des  zuständigen  Notars  wenigstens  dann  zulässig  sei  und
die  Inventur  an  Ort  und  Stelle  überflüssig  mache,  wenn
keine  Obsignation  vorausgegangen  war,  also  der  Notar
doch  nichts  anderes  inventiren  könne,  als  was  der  oder
die  Erben  ihm  vorzuzeigen  belieben.  Das  Präjudiz  vom
20.  April  1866  betraf  aber,  wie  schon  zu  Ziff.  1  oben
bemerkt  wurde,  einen  Fall,  in  welchem  überhaupt  kein
irgendwo  gelegener  Nachlaß,  sondern  bloß  aktenmäßig
bereits  bekannte  Aktivforderungen  in  Frage  standen.  So
allgemein  daher  auch  die  Ausdrucksweise  der  Entscheidungsgründe
  lautete,  so  wäre  es  doch  gewagt,  sie  auf  andere
als  dem  entschiedenen  völlig  ähnliche  Fälle  zu  beziehen.
Der  oberste  Gerichtshof  hat  auch  bald  darauf,  nämlich

VIII.  Ergänzungsband.