Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

54.  Unterztützungewohnzitz  1894.  197

54.  Gegetz  betr.  die  Änderung  des  Gegetzes
[oben  Nr.  12]  über  den  Unterstützungswohnsitz.
1894  März  12.

Reichs-Gesetzblatt  1894,  8.  259-261.

Wir  Wühelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.,  verordnen  im  Namen  des  Reichs  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundegrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gegsetz  über  den  Unterstützungswohngitz  vom  6.  Juni
1870  (Bundes-Gegetzbl.  8.  360)  wird  in  nachstehender  Weise
abgeändert:

I.  Im  8  10  und  8  22  ist  an  Stelle  der  Worte:  „nach  zurückgelegtem
  vierundzwanzigsten  Lebengjahre“  zu  getzen:
„nach  zurückgelegtem  achtzehnten  Lebengjahre“.

II.  Der  8  29  erhält  folgende  Fassung:

Wenn  Pergsonen,  welche  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in
einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  stehen,  oder  deren
ihren  Unterstützungswohnsitz  teilende  Angehörige,  oder
wenn  Lehrlinge  am  Dienst-  oder  Arbeitsorte  erkranken,
80  hat  der  Ortsarmenverband  dieses  Ortes  die  Verpflichtung,
den  Erkrankten  die  erforderliche  Kur  und  Verpflegung
zu  gewähren.

Ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  entstehenden  Kurund
  Ve  flegungskosten,  beziehungsweise  auf  Übernahme
des  Hülfsbedürftigen  gegen  einen  anderen  Armenverband
erwächst  in  diesen  Fällen  nur,  wenn  die  Krankenpflege
länger  als  dreizehn  Wochen  fortgesetzt  wurde,  und  nur
für  den  über  diese  Frist  hinausgehenden  Zeitraum.

Dem  zur  Unterstützung  an  Sich  verpflichteten  Armenverbande
  muss  Sspätestens  Sieben  Tage  vor  Ablauf  des
dreizehnwöchentlichen  Zeitraums  Nachricht  von  der  Erkrankung
  gegeben  werden,  widrigenfalls  die  Erstattung
der  Kosten  erst  von  dem  Sieben  Tage  nach  dem  Eingange
  der  Nachricht  beginnenden  Zeitraume  an  gefordert
werden  kann.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  2  und  3  finden  keine
Anwendung,  wenn  das  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis,
durch  welches  der  Aufenthalt  am  Dienst-  oder  Arbeitsorte
  bedingt  wurde,  nach  zseiner  Natur  oder  im  voraus
durch  Vertrag  auf  einen  Zeitraum  von  einer  Woche  oder
weniger  beschränkt  ist.

Schwangerschaft  an  Sich  ist  nicht  als  eine  Krankheit
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  anzugehen.

TII.  1.  Im  8  30  Absatz  1  lit.  b  Zeile  1  ist  Statt  der  Worte:  „wenn