Achter Ergänzungsband. AM 3.
Dr. 3. A. Heuffert=Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhaolt: Der Inventurzwang in Erbsällen nach gemelnem und bayerlschem
Rechie (Schluß). — Müthellungen aus der NRechtsprechung der Oberlandeegerichte
in Gegenlländen des Civilrechls und Civilprozesses.
Der Inventurzwang in Erbfällen nach gemeinem
und bayerischem Rechte.
Erörtert von Carl Volk,
kgl. Landgerichtspräsidenten in Deggendorf.
(Schluß.)
Zunächst ist es das in Bd. 31 S. 350 u. ff. der
Bl. f. RA. veröffentlichte oberstrichterliche Präjudiz vom
20. April 1866, welches zur Rechtfertigung der Aufstellung
in Bezug genommen wird, daß eine bloße Spezifikation
des Nachlasses zu Urkunde und am Amtssitze
des zuständigen Notars wenigstens dann zulässig sei und
die Inventur an Ort und Stelle überflüssig mache, wenn
keine Obsignation vorausgegangen war, also der Notar
doch nichts anderes inventiren könne, als was der oder
die Erben ihm vorzuzeigen belieben. Das Präjudiz vom
20. April 1866 betraf aber, wie schon zu Ziff. 1 oben
bemerkt wurde, einen Fall, in welchem überhaupt kein
irgendwo gelegener Nachlaß, sondern bloß aktenmäßig
bereits bekannte Aktivforderungen in Frage standen. So
allgemein daher auch die Ausdrucksweise der Entscheidungsgründe
lautete, so wäre es doch gewagt, sie auf andere
als dem entschiedenen völlig ähnliche Fälle zu beziehen.
Der oberste Gerichtshof hat auch bald darauf, nämlich
VIII. Ergänzungsband.