Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Denm  Dragomanats-Eleven  Brode  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Zanzibar  ist  auf  Grund  des  5.  1
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen,  mit  Einschluß  der  unter  deulschem  Schutze  lebenden  Schweizer,
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  solchen  zu  beurkunden.

2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Nachdem  durch  rechtskräftige  Urtheile  des  Königlichen  Landgerichts  Posen  vom  4.,  9.  und  23.  Januar  1902
gegen  die  in  Krakau  erscheinende  Zeitschrift  „Nowa  Reforma“  binnen  Jahresfrist  dreimal  Verurtheilungen
auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  in  Anwendung  des  §.  14  des
Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  die  fernere  Verbreitung  dieser  Zeitschrift
  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  24.  Februar  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Rothe.

33.  Maß=  und  Gewichts-Wesen.

Auf  Grund  des  §.  9  des  Gesetzes,  betreffend  die  elektrischen  Maßeinheilen  vom  1.  Juni  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  905)  ist  den  elektrischen  Prüfämtern  zu  Ilmenau  und  Hamburg  die  Befugniß  zur  amtlichen
Prüfung  und  Beglaubigung  elektrischer  Meßgeräthe  übertragen  worden.
Das  Prüfamt  zu  Ilmenau  führt  die  Nummer  1,  dasjenige  zu  Hamburg  die  Nummer  2.
Berlin,  den  3.  März  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Dr.  Hopf.

4.  Zoll.  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Februar  d.  J.  beschlossen,  daß  dem  zweiten  Absatze  der
Ziffer  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  (Beschluß  vom  21.  Juni  1900  —
Central-Blatt  S.  335  —)  folgender  Satz  hinzugefügt  werde:
„In  den  Fällen,  in  denen,  wegen  Ueberganges  eines  Kuxes  auf  einen  neuen  Inhaber,  an
Stelle  des  bisherigen  auf  Namen  lautenden  Kuxscheins  ein  gleichlautender,  jedoch  auf  den
Namen  des  neuen  Inhabers  ausgestellter  Kuxschein  zur  Stempelung  vorgelegt  wird,  hat  diejenige
  Amtsstelle,  welcher  die  Abstempelung  obliegt,  zugleich  darüber  zu  befinden,  ob  die  Abstempelung
  ohne  Abgabenerhebung  zu  bewirken  ist.“

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Im  Königreiche  Preußen.

Im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Nordhausen  ist  die  Zuckerfabrik  zu  Ermsleben  eingegangen,
so  daß  das  Steueramt  I  zu  Aschersleben  als  Zuckersteuerstelle  nur  noch  für  die  Zuckerfabriken  zu
Aschersleben  und  Königsaue  zuständig  ist.

Das  Nebenzollamt  ll  zu  Petrzkowitz  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  zu  Ralibor  ist  in  ein
Nebenzollamt  umgewandelt  worden.