Full text : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

84  Erster  Theil.  Erster  Titel.

lersshe  erworbene  Sachen  und  Rechte  desselben,  als  eines  Verstorbenen,  verfügt  weren
  soll  225).

4.  Verf.--Urk.  v.  31.  Januar  1850.
Art.  10.  Der  bürgerliche  Tod  findet  nicht  statt  2).

§.  35.  Zum  Beweise  des  Todes  ist  hinreichend,  wenn  Jemand  im  Kriege  eine
chwere  Wunde  erhalten  hat  27),  und  innerhalb  eines  Jahres,  nach  geschlossenem  Frieen,
  von  seinem  Leben  und  Aufenthalt  keine  Nachricht  eingegangen  ist  5).

Anh.  8.  4.  Wenn  ein  Soldat  im  Kriege  eine  schwere  Wunde  erhalten  hat  und  innerhalb  eines
Jahres  nach  geschlossenem  Frieden  von  seinem  Leben  und  Ausenthalte  keine  Nachricht  eingegangen  ist,
so  sollen  die  Kriegsgerichte  einen  solchen  Menschen  für  keinen  Deserteur  annehmen,  vielmehr  denselben
von  der  Anklage  der  Desertion  freisprechen,  und  ohne  Ertheilung  eines  besondern  Todtenscheins  die
weitere  Verfügung,  in  Ansehung  seines  Vermögens,  den  Civilgerichten  Überlassen.

5.  G.  v.  22.  Mai  1822,  betr.  die  Todeserklärung  der  aus  den  Kriegen  von
1808  bis  1815  nicht  zurückgekehrten  Militärpersonen.  (G.  S.  S.  148.)

§.  1.  Den  von  dem  ehemaligen  königl.  hannöv.  Lieutenant  Meyer  eingesammelten  Nachrichten
  über  die  aus  dem  Feldzuge  vom  Jahre  1812  im  rusfischen  Reiche  zurückgebliebenen  oder  sonst  in
russische  Gesangenschaft  gerathenen  Militärpersonen,  und  den  von  ihm  daraus  angesertigten  Listen,  von
welchen  die  Urschrift  im  Ministerium  des  Innern  verwahrt  wird,  und  getreue  Abschriften  bei  sämmtlichen
  Obergerichten,  bei  mehreren  in  den  Provinzial-Amtsblättern  bekannt  zu  machenden  Untergerichten
  und  bei  den  Landgerichten  des  Großherzogthums  Posen  und  der  Rheinprovinzen  jedem  Betheiligten
  zur  Einsicht  offen  liegen,  wird  die  Kraft  eines  vollständigen  Beweises  beigelegt,  dergestalt,  daß
der  darin  bezeugte  Tod  eines  Vermißten  für  erwiesen  zu  erachten  ist,  und  es  behuss  der  Todeserklärung
  keines  weiteren  Verfahrens,  sondern  nur  der  Ertheilung  eines  Todtenscheines  seitens  der  Gerichte,
bei  denen  die  Meyer'schen  Listen  niedergelegt  sind,  bedarf.

§.  2.  Ist  in  diesen  Listen  nicht  der  Tag  des  Todes,  sondern  nur  das  Jahr  allein  angegeben,  so
ist  der  31.  Dezember  des  angegebenen  Jahres  als  Todestag  anzunehmen;  ist  außer  dem  Jahre  auch
der  Monat  angegeben,  so  gilt  der  letzte  Tag  dieses  Monats  für  den  Todestag.  Geht  aber  daraus
keine  Zeit  des  Todes  hervor,  so  soll  der  31.  Dezember  1814  als  der  Todestag  angenommen  werden.

Es  il  jedoch  hierbei  Überall  die  in  Rußland  übliche  Zeitrechnung  zu  verstehen  und  darnach  der
Todestag  zu  berechnen,  da  solche  in  den  Meyer'schen  Nachrichten  zum  Grunde  gelegt  worden.

§.  3.  Ist  anderweitig  aber  der  wirklich  ersfolgte  Tod  einer  aus  den  erwähnten  Kriegen  nicht  zurückgekehrten
  Militärperson  durch  einen  über  alle  Eimwendung  erhabenen  Zeugen,  auf  den  Grund  eigener
  Wahrnehmung  bekundet,  so  soll  der  Beweis  dieses  Todes  für  vollständig  geführt  erachtet  werden,
wenn  derjenige  ?"),  welcher  bei  der  Beweisführung  das  nächste  Interesse  hat,  diese  Bescheinigung  noch
durch  einen  Eid  dahin:

 

32°)  Also  wenn  es  sich  um  die  Succession  in  das  Vermögen  dieses  Menschen  handelt.

33)  Hierdurch  ist  die  im  Kirchenrechte  für  Mönche  und  Nonnen  geltende  Ausnahme  (I,  11,
88.  1198  ff.)  nicht  austehoben.  Die  Rechtsfähigkeit  dieser  Personen  ruht  bis  zum  Austritte  aus  dem
Orden.  §s.  1179  a.  c.  O.  Zu  vergl.  Anm.  11  zu  §.  12,  Tit.  1,  Th.  II.

34)  Das  muß  vollständig,  durch  slassüch  Augenzeugen,  bewiesen  werden.  Die  erforderliche  Beschaffenheit
  der  Wunde  wird  in  vielen  Föllen  nur  durch  Gutachten  eines  Kunstverständigen  üderzeuend

  festzustellen  sein,  nachdem  die  Zeugen  ihre  finnliche  Wahrnehmung  bekundet  haben.  Bleibt  der
weis  mangelhaft,  4.  muß  das  Todeserklärungsverfahren  eintreten.

35)  Dieser  Mangel  an  Nachricht  ist  durch  den  Eid  des  nächsten  oder  der  mehreren  gleich  nahen
Interessenten,  in  der  un  folgenden  Ges.  v.  22.  Mai  1822,  §.  3  vorgeschriebenen  Norm,  in  welcher  der
Friedenstermin  nach  der  Wirklichkeit  des  Falles  abzuändern  ist,  Henunteleen.  Das  Gericht  ertheilt
dann  auf  Grund  des  gelungenen  Beweises  einen  Todtenschein.  §.  3  a.  C.  ebenda.

36)  Sind  mehrere  gleich  nahe  Interessenten  vorhanden,  so  müssen  sie  alle  schwören.  Für  die  Eidesunmündigen
  leisten  die  juristischen  Stellvertreter  den  Eid  in  underänderter  Norm,  de  veritate,  denn
es  kommt  auf  die  ihnen  selbst  etwa  zugegangene  Nachricht  gleichfalls  an.