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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Pekanntmauachung,
betreffend die Vergütungen für die mittleren und unteren Beamten der Verwaltung des
Kaiser Wilhelm-Kanals bei der Beschäftigung im Loots-, Fahr-, Bagger= und Strecken-
aufsichtsdienste.
Auf Grund des Artikel II §. 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Tagegelder und
Fuhrkosten von Beamten im Geschäftsbereiche des Reichsamts des Innern, vom 10. Juli 1901 (Reichs-
Gesetzbl. S. 269) bestimme ich das Folgende:
S. 1
Die Lootsen sowie die Beamten der Schleppdampfer, Dampfbagger, Dampfprähme und sonstiger
Dienstfahrzeuge erhalten für die Beschäftigung im Loots-, Fahr= und Baggerdienste keine Tagegelder und
Fuhrkosten nach Maßgabe der Kaiserlichen Verordnung vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241).
An Stelle derselben werden ihnen bei einer ununterbrochen mindestens 8 Stunden andauernden dienstlichen
Beschäftigung in einer weiteren Entfernung als 2 Kilometer von ihrem dienstlichen Wohnorte Tage-
und Nachtgelder nach den in den folgenden Paragraphen aufgeführten Sätzen gewährt.
§. 2.
An Tagegeldern erhalten, sofern sic einer Schifsmesse nicht angehören.
1. Oberlootsen für den Tcg 300 J4
2. Baggermeister für den e ........... 130 -
3. Lootsen für den T 1,00
Tag
4. Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten-Assistenten für den Tag oͤn -.
Sollen die im Abs. 1 genannten Personen zur Fortsetzung ihrer Thätigkeit im Loots-, Fahr-
oder Baggerdienste sich an eine andere Station am Kanal begeben, und haben sie die Reise dorthin mit
der Eisenbahn oder als Passagier auf einem Dampfer zurückzulegen, so erhalten sie neben freier Fahrt
für den Reisetag ein erhöhtes Tagegeld, und zwar:
Oberlootsen von ... 11%
Baggermeister von 2,50=
Lootsen, Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und Maschinisten-Assistenten von 1,,00 -
Für den im Anschluß an eine Eisenbahnfahrt (Abs. 2) ausgeführten Landweg zwischen Kiel und
Holtenau erhalten:
Oberlootsen und Baggermeister eine Vergütung oon O M.
die übrigen im Abs. 1 genannten Personen eine solche von ..·. 0,so -.
Werden Lootsen, Schiffsführer oder Steuerleute den von der Kanalverwaltung angemietheten
Schleppdampfern zur Anleitung der Besatzung beigegeben, so erhalten sie für diese Zeit ebenfalls das
erhöhte Tagegeld von 1,50.
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Das Kanalamt ist ermächtigt, den im §. 1 bezeichneten Beamten, auch wenn sie in geringerer
Entsernung als zwei Kilometer vom Wohnorte beschäftigt sind, nach Maßgabe der örtlichen und sonst in
Betracht kommenden Verhältnisse eine Entschädigung bis zur Höhe der Beträge im K. 2 Abs. 1 unter
1 bis 4 zu gewähren.
8. 4.
Das Tagegeld wird auch dann gezahlt, wenn die im §. 1 bezeichnete Oeschäftigung sich auf
zwei Kalendertage derart vertheilt, daß auf jeden Tag weniger als 8 Stunden entfallen
Mehr als ein Tagegeld füx jeden Tag im Monat darf nicht gezahlt werden.