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Zu § 3 des Gesetzes.
82.
Zur Herstellung von Süßstoff wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Saccharin-
fabrik, Aktiengesellschaft, vorm. Fahlberg, List & Co. in Salbke-Westerhüsen ermächtigt.
Als Süßstoff im Sinne dieser und der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch diejenigen
süßstoffhaltigen Zubereitungen, welche nicht unmittelbar zum Genusse bestimmt sind, sondern nur als
Mittel zur Süßung von Nahrungs= und Genußmitteln dienen. » ’
Der Geschäftsbetrieb der Fabrik (Abs. 1) steht unter amtlicher Uberwachung, auch unterliegen
sämtliche Geschäftsbücher, die über den Bezug und die Verwendung der Rohstoffe, die Herstellung
und Verwertung der Zwischenerzeugnisse und Rückstände und die Fertigstellung, den Verbleib und den
Verkaufspreis des Süßstoffs in seinen verschiedenen Formen Aufschluß geben, der Prüfung durch die
Oberbeamten der Steuerverwaltung. Diese Beamten sind auch befugt, sich die Bestände an Rohstoffen,
Zwischenerzeugnissen und fertigen Süßstoffen vorzeigen zu lassen und sie nötigenfalls aufzunehmen. Die
näheren Anordnungen hinsichtlich der Uberwachung der Fabrik trifft die Steuerdirektivbehörde.
3. 4
Fertiger Süßstoff darf nur in bestimmten, von der Steuerbehörde zu genehmigenden und nach
deren Anordnung gegen Diebstahl usw. zu sichernden Räumen aufbewahrt werden.
Uber den Zu= und Abgang von Süßstoff in den genehmigten Aufbewahrungsräumen und den
Verbleib der abgeschriebenen Mengen hat der Leiter der Fabrik für jedes Kalenderjahr ein Lagerbuch
nach einem von der Direktivbehörde vorzuschreibenden Muster zu führen. Die Eintragungen haben
sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Süßstoff zu erfolgen.
Am Schlusse jedes Jahres ist das Lagerbuch abzuschließen und mit den zugehörigen Belegen
(Bestellzetteln) der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die Ubertragung des verbliebenen Bestandes
in das neue Lagerbuch erfolgt ist.
8 4.
Bei dem Verkaufe des Süßstoffs seitens der Fabrik an inländische Abnehmer darf der Preis
von 30 Mark für ein Kilogramm raffiniertes Saccharin nicht überschritten werden. Der Reichskanzler
wird ermächtigt, die Höchstpreise für die einzelnen in der Fabrik hergestellten Süßstoffarten unter Zu-
grundelegung des vorgenannten Einheitspreises festzusetzen.
85.
Die Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland ist der Fabrik gestattet.
Der auszuführende Süßstoff ist in der Fabrik amtlich abzufertigen und bis zum Ausgang über
die Zollgrenze unter Begleitscheinaufsicht und amtlichen Verschluß zu stellen.
Bei der Abfertigung des Süßstoffs sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und
Rücksendung der Begleitscheine finden die über das Begleitscheinwesen im Zollverkehr erlassenen Be—
stimmungen entsprechende Anwendung. »
Bei Versendungen nach dem Auslande mit der Post kann mit Genehmigung der Direktiv—
behörde von der Ausfertigung von Begleitscheinen und der Verschlußanlage abgesehen werden, sofern
der abgefertigte Süßstoff bis zur Übernahme der Sendungen durch die Post unter Steueraufsicht
bleibt und durch Vereinbarung mit der Ortspostbehörde verhindert wird, daß der Absender ohne Zu—
stimmung der Steuerbehörde die aufgegebenen Sendungen zurücknimmt oder ihren Bestimmungsort ändert.
Für die Versendung von Süßstoff im Verkehre mit den dem Zollgebiet angeschlossenen fremden
Staaten und Gebietsteilen kann der Reichskanzler besondere Bestimmungen treffen.
Zu 8A des Gesetzes.
8 6.
Im Inlande darf die Fabrik Süßstoff nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins (58 7)
und nur gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) abgeben.
Auf der Rückseite des dem Besteller zurückzugebenden Bezugsscheins hat die Fabrikleitung den
Tag der Lieferung sowie die Art und die Menge des gelieferten Süßstoffs einzutragen und diese Ein-