Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Der abgelaufene Bezugsschein ist durch den Leiter der Anstalt mit einer Bescheinigung dahin 
zu versehen, daß die abgeschriebene Menge lediglich für die in der Anstalt befindlichen Personen ver— 
wendet worden ist, und sodann der Bezirkssteuerstelle einzureichen. 
8 16. 
Die im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden dürfen den bezogenen 
Süßstoff nur zur Herstellung der in dem amtlichen Bezugsscheine bezeichneten Waren verwenden. 
Soweit es sich hierbei um Nahrungs= oder Genußmittel handelt, müssen diese Waren in den Verkaufs- 
räumen an besonderen Lagerstellen aufbewahrt werden, welche von den Lagerstellen für die ohne 
Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren getrennt und durch eine entsprechende Aufschrift ge- 
kennzeichnet sind. 
Die unter Verwendung von Sußstoff hergestellten Nahrungs= oder Genußmittel dürfen zum 
Wiederverkaufe nur an Apotheken, im übrigen nur an solche Abnehmer, welche derart zubereitete 
Waren ausdrücklich verlangen, und nur in äußeren Umhüllungen oder Gefäßen abgegeben werden, 
welche an in die Augen fallender Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift 
zit „lünstlichem Süßstoffe zubereitet. Wiederverkauf außerhalb der Apotheken gesetzlich 
  
tragen. 
Die Ausfuhr der unter Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren unterliegt keiner Be- 
schränkung. 
§ 17. 
Der Geschäftsbetrieb der im § 4 Abs. 2 zu b des Gesetzes benannten Gewerbetreibenden 
untersteht der amtlichen Aufsicht, deren Umfang im einzelnen Falle von der Direktivbehörde zu be- 
stimmen ist. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind auf Verlangen die Geschäftsbücher, soweit 
sie Angaben über den Bezug von Süßstoff und seine Verwendung sowie über die Herstellung und den 
Absatz der unter Verwendung von Sußstoff zubereiteten Waren enthalten, zur Einsichtnahme vor- 
zulegen und die Bestände an Süßstoff und an Waren, die unter Verwendung von Sußstoff hergestellt 
sind, vorzuzeigen. . 
Nach Anleitung dieser Oberbeamten hat der Gewerbetreibende für jedes Kalenderjahr fort- 
laufende Anschreibungen über die bezogenen und verwendeten Süßstoffmengen und über die unter 
Verwendung von Süßstoff hergestellten Waren zu führen. 
Die Anschreibungen sind am Schlusse des Jahres abzuschließen und mit dem abgelaufenen 
Bezugsscheine der Bezirkssteuerstelle einzureichen, nachdem die verbliebenen Bestände in den An- 
schreibungen für das neue Jahr vorgetragen sind. 
  
  
8 18. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, eine vorübergehende Erhöhung der gemäß § 4 festgestellten 
Höchstpreise für Süßstoff sowie in einzelnen Fällen die Einfuhr von Süßstoff aus dem Ausland unter 
Festsetzung der Bedingungen zuzulassen.
	        
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