— 128 —
Abfertigung von mit dem Anspruch auf Abgabenvergütung angemeldetem Tabak, Tabak-
fabrikaten und Branntwein, und die Bescheinigung 47 Ausganges bei Abfertigung zur Niederlage:
Erhebung von Übergangsabgaben sowie A#s ertigung und Erledigung von Übergangsscheinen
über Bier, Branntwein und Wein.
Ferner ist dem Nebenzollamte das allgemeine Niederlagerecht (§ 98 V. 3 G.) verliehen worden.
Die der Steuereinnehmerei beigelegten Befugnisse erstrecken sich aufe
Ausfertigung und Erledigung von Branntweinbegleitscheinen 1. und M. „Abfertigung von
Branntwein zur Ausführ“ mit dem Anspruch auf Steuervergütung. Erhebung von Übergangsabgaben
sowie Ausfertigung und Erledigung von Übergangsscheinen über Bier, Branntwein und Wein. -
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. März d. J. folgende Anderung der Ausführungs-
bestimmungen zu dem Tabaksteuergesetze vom 16.9Juli 1879 beschlossen:
1. Der Abs. 1 des 8 18 der Bekanntmachung vom 25. März 1880 erhält folgende Fassung:
„Fehlmengen, die bei der Aufnahme des Tabaks in eine Niederlage gegen das
beim Versendungsschein-Ausfertigungsamte festgestellte Nettogewicht sich ergeben, können,
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ununterbrochener
amtlicher Begleitung angekommen ist, in vollem Umfange,
b) in gueren Fällen bis zu ½ Prozent des im Versendungsschein angegebenen Netto—
gewichts
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des
Tabaks oder ähnliche Ursachen entstanden ist.“
2. Im § 28 der Dienstvorschriften vom 29. Mai 1880 ist die Ziffer 16 durch folgende Vor-
schriften zu ersetzen:
„Fehlmengen, die bei der Aufnahme des Tabaks in eine Niederlage gegen das
beim Versendungsschein- Ausfertigungsamte festgestellte' Nettogewicht sich ergeben, können
von den Abfertigungsbeamten
a) wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder. unter ununterbrochener
amtlicher Begleitung angekommen ist,
b) wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als ½ Prozent des im Ver-
» sendungsschein angegebenen Nettogewichts beträgt,
steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des
Tabcis, oder ähnliche Urfachen entstanden ist. Letzteres ist im Versendungsscheine zu
vermerken.
In den zu b gehörigen Fällen ist, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Ein-
trocknen des Tabaks oder ähnliche Ursachen entstanden ist, das Hauptamt ermächtigt,
eine Fehlmenge bis zu dem angegebenen Prozentsatz auch dann steuerfrei zu. lassen,
wenn die Gesamtfehlmenge diesen Satz übersteigt.
Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, ist der entsprechende Teil des
auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags zunächst vom Niederleger des Tabaks ein-
zufordern; verweigert dieser die Zahlung, so ist die Steuer vom Versendungsschein-
nehmer einzuziehen."
3. In dem Muster 15 zu den Dienstvorschriften ist der Vordruck für die Abrechnung mit dem
Versender nebst den zugehörigen Bemerkungen zu streichen.
Berlin, den 1. April 1903. .--
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer