Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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(Dritte Seite des Flaggenscheins.) 
Pflichten der die Honderflagge führenden Schiffe. 
—..... 
Die Inhaber des Flaggenscheins müssen dafür Sorge tragen, daß dieser Flaggenschein während 
der Dauer der Indiensthaltung an Bord des darin bezeichneten Schiffes aufbewahrt wird, damit den 
Staatsorganen, welche mit Überwachung der Beobachtung der Vorschriften über die Führung der 
Nationalflagge betraut sind, jederzeit die Berechtigung der Führung der Sonderflagge nachgewiesen 
werden kann. 
Diese Uberwachungsorgane bilden im Inlande die Polizeibehörden, insbesondere die Küsten- 
und Hafenpolizei und die Zollkreuzer, sowie die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge der 
Kaiserlichen Marine, nebst den Behörden derselben am Lande; im Auslande die Kaiserlichen Konsuln 
und die Kommandanten S. M. Schiffe und Fahrzeuge. 
Die die Sonderflaggen führenden Schiffe sind allen gesetzlichen Bestimmungen und anderweiten 
Vorschriften in derselben Weise unterworfen wie sie es bisher bei Führung der Nationalflagge ohne 
das Abzeichen waren. 
 
	        
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