Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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2. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Anderungen der Postordnung vom 20. Mürz 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert: 
1) Im §6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die beiden 
ersten Sätze unter Ul folgende Fassung: 
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen sind 
zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als solche sowohl auf 
der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die Patronen müssen für 
Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein 
Herausfallen der Schrote noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann; Pappepatronen müssen 
eine Wandstärke von mindestens 0, Millimeter haben. 
2) Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von 
Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Abs. VI nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder an 
eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person weitergesandt werde. 
3) Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter Vu. als zweiter Satz nach- 
zutragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge auf ein 
Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4) In demselben § (36) ist im Abs. X hinter „d) für Zeitungen usw. 32 Pf.“ 
einzuschalten: 
z6u) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt werden 34 Pf., 
8) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt werden 36 Tf., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig- bis achtundzwanzigmal 
bestellt werden 38 Pf., 
Sooda ist statt „r)“ zu setzen: 
5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ erhält der zweite Satz des 
Abs. IV nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt der Gast- 
wirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher 
Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
  
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen treten mit dem 
15. Mai 1903 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 25. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
 
	        
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