Contents : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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technische")  ist,  ob  die  Dienstherrlichkeit  dem  Reiche  zusteht  oder  in
der  Kontingentsherrlichkeit  enthalten  ist.  Die  Kontingentsherrlichkeit
ist  allerdings  erwachsen  auf  dem  geschichtlichen  Boden  der  Dienstherrlichkeit,
  bildet  aber  heute  eine  solche  nicht  mehr.  Bei  der  ausschließlichen
  Gesetzgebungsbefugnis  des  Reiches  hat  eine  souveräne
Dienstherrlichkeit  kein  Einzelstaat  mehr.  Nur  Bayern  besitzt  eine
dem  Reiche  untergeordnete  Dienstherrlichkeit.  Die  kontingentsherrlichen
  Befugnisse  der  übrigen  Staaten  kann  man  als  Reste  früherer
Dienstherrlichkeit  bezeichnen,  sie  bilden  aber  eine  solche  jetzt  nicht
mehr.  Man  kann  zutreffend  von  einem  militärischen  Patronate
sprechen  (Brockhaus).

Den  Ausdruck  des  bestehenden  Zustandes  bildet  der  Fahneneid.
  Die  Gehorsamspflicht  wird  dem  Kaiser  angelobt  (RV.  Art.  64),
dem  Landesherrn  die  bloß  moralische,  rechtlich  gleichgültige  Treuepflicht.
  Nur  für  das  bayrische  Heer  wird  die  Gehorsamspflicht
gegenüber  dem  Kaiser  bloß  für  den  Fall  des  Krieges  angelobt.

Auf  diesen  Grundlagen  gestaltet  sich  nun  die  Organisation
des  Heeres  nach  den  beiden  Richtungen  der  Dienstpflicht  des  einzelnen
und  der  Wehrkraft  in  ihrer  Gesamtheit.

Die  Dienstpflicht  des  einzelnen  ruht  auf  der  verfassungsmäßigen
  allgemeinen  Wehrpflicht  (RV.  Art.  57).  Mit  dem
vollendeten  20.  Lebensjahre  beginnend  ist  sie  eine  solche  im  aktiven
Heere  auf  zwei  Jahre,  bei  der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie
  auf  drei  Jahre,  die  folgenden  fünf  bzw.  vier  Jahre  in
der  Reserve,  weitere  fünf  Jahre  in  der  Landwehr  1.  Aufgebots
und  dann  bis  zum  31.  März  des  Jahres,  in  dem  das  39.  Lebensjahr
  vollendet  wird,  in  der  Landwehr  2.  Aufgebots  (RV.  Art.  59).
Für  Einjährig-Freiwillige  beschränkt  sich  die  aktive  Dienstzeit  auf
ein  Jahr.  Ergänzend  kommt  dazu  die  Landsturmdienstpflicht  vom
17.  bis  45.  Jahre  für  Personen,  die  keiner  anderen  Formation  angehören
  (RwG.  vom  11.  Februar  1888).  Die  Wehrpflicht  ist  eine
solche  gegenüber  dem  Reiche  (militärische  Freizügigkeit).  ·

Die  Wehrlast  im  ganzen  bildet  die  Friedenspräsenz.  Ihre
staatsrechtliche  Entwicklung  geht  auf  englischen  Ursprung  zurück.

 

*)  Seydel,  Laband.