Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Wenn in einem Gewerbebetriebe der im 81 bezeichneten Art ein Mitglied einer Hilfskasse in 
Beschäftigung tritt, welches in seiner bisherigen Mitgliederklasse weniger als die Hälfte des für den 
jetzigen Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (§ 8 des 
Krankenversicherungsgesetzes) als Krankengeld zu beanspruchen hat, so bleibt dasselbe nur noch für die 
Dauer von zwei Wochen nach dem Eintritt in die Beschäftigung befreit. G) 
Kassenmitglieder, deren Arbeitgeber einer Innung erst nach der Errichtung der Innungs- 
krankenkasse (6 beigetreten ist, gehören der Ortskrankenkasse nur noch bis zum Ablaufe des Rechnungs- 
jahres an, wenn der Arbeitgeber drei Monate vor Ablauf desselben dem Vorstande der Ortskranken- 
kasse seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat. 
Zu §2. « 
(I)Vgl.§16Abf.2und§5adesGesetzes. , 
(2) Die eingeklammerten Worte fallen weg, wenn die bezeichneten Perfonen auf Grund des 82 des Gesetzes durch 
statutarische Regelung versicherungspflichtig gemacht sind. » 
(3) Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis er- 
bringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem betreffenden 
Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassen- 
statuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
(4) Vgl. § ba Abs. 1 des Gesetzes. - 
(5)Vgl.§75Abs.2desGesetzes. 
(6)WegenderJnnungskrankenkassenng§1. 
(7)«Vg1.§-73Abs.3des-Gesetzes. 
Byvitrittgberethtigtk 
§5,(1) 
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind: 
1. alle innerhalb des Bezirkes lder Gemeinde N.] von Gewerbetreibenden der im § 1 
bezeichneten Art gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung 
durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 
Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist;(2) « 
2. diejenigen Familienangehörigen von Gewerbetreibenden der im § 1 bezeichneten Art, 
welche in den Betrieben der letzteren zwar beschäftigt werden, aber nicht auf Grund 
eines Arbeitsvertrags;#2) 
3. Personen, welche in den im § 1 bezeichneten Gewerben als Hausgewerbetreibende 
selbständig beschäftigt sind; &) 1 , 
4. diejenigen versicherungspflichtigen Personen, welche von der Verpflichtung, der Kasse 
anzugehören, wegen ihrer Beteiligung an einer dem § 75 genügenden Hilfskasse befreit 
sind (vgl. § 2 Abs. 1); # 
5. die nachbenannten Personen:“s) 
Das Recht zum Beitritte fällt für die unter Ziffer 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Personen fort, 
sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark übersteigt. 
Der Kassenvorstand ist berechtigt, die sich zum freiwilligen Beitritte meldenden nichtversicherungs- 
pflichtigen Personen (Ziffer 1, 2, 3 und 5) einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und 
ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergibt. 
[Ferner können vom Vorstand als Mitglieder ausgenommen werden: 
1. selbständige Gewerbetreibende (der im §.1 bezeichneten Art], welche nicht regelmäßig 
mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
Hofern sie nicht älter als (50] Jahre sind und nachweisen, daß sie an keiner chronischen 
rankheit leiden, und) sofern ihr jährliches Gesamteinkommen 2000 Mark nicht übersteigt.. 
  
Zu Fb. 
(1) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. " 
· (2) Die Nummern 1 bis 3 sind zu streichen, falls die bezeichneten Personen kraft statutarischer Regelung 
versicherungspflichtig sind. Die im § 2 Abf. 1 Ziffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen werden in den hier in 
Betracht kommenden Gewerbebetrieben selten vorkommen und sind deshalb hier fortgelassen. Vgl. Anmerkung zu § 3. 
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