oder
lein Sterbegeld
a) für Mitglieder der ersten Klasse von# Mark,
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von Mark,
Jc) für Mitglieder der dritten Klasse von Markl##
oder
sein Sterbegeld im zwanzigfachen dreißigfachen!] () Betrage des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten
wirklichen Arbeitsverdienstes des Mitglieds, soweit derselbe fünf Mark für den Arbeitstag nicht über-
steigt) L, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.10
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und
der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung
eingetreten ist. (5
UIn den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß
ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung
des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. G
Zu § 20.
□) Das Sterbegeld ist nach § 20 Abs. 1 Ziffer 3, § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens auf den zwanzig-
fachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen
Arbeitsverdienstes (vgl. & 13 Ziffer 3) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes darf es bis zum vierzigfachen
Betrage dieser Lohnsätze erhöht werden, auch kanu ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt werden. Ist
der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, so können die für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut
angegeben werden (vgl. Bemerkung 2 zu § 13).
() Vgl. 8 20 Abs. 3 des Gesetzes.
(8) Vgl. 8 20 Abs. 5 des Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut
kraft Gesetzes Anwendung.
F. Anterstützungen für Familienangehärige.
21.0
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unter-
liegenden Familienangehörigen wird den Kassenmitgliedern“', sofern sie die Gewährung dieser Leistungen
bei dem Kassenvorstande besonders beantragt haben, gewährt:
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehöriger: . ... freie ärztliche
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 2), für die
Dauer der Krankheit, höchstens jedoch ffr... Wochen;
b) im Falle der Schwangerschaft der Ehefrau 6) I, sofern der Ehemann mindestens
sechs Monate der Kasse angehört hat, Lfür die Zeit vom Beginne des siebenten
Monats nach Stellung des Antrags] wegen einer durch die Schwangerschaft
verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen-Unterstützung (§8 19
Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs] Wochen, ferner
ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden 6) und die erforderlichen
Hebammendienste;
Jc) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren ein Sterbegeld, und zwar
für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere -im halben Betragel des
für das Mitglied im § 20 festgestellten Sterbegeldes. G)
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein Anspruch
auf Sterbegeld nicht besteht.!) Der Kasse steht in Fällen der im § 20 Abs. 3 bezeichneten
Art der Anspruch auf Ersatzleistung bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes
durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbe-
geldes zu.
[Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen
begründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der
48