Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

oder 
lein Sterbegeld 
a) für Mitglieder der ersten Klasse von# Mark, 
b) für Mitglieder der zweiten Klasse von Mark, 
Jc) für Mitglieder der dritten Klasse von Markl## 
oder 
sein Sterbegeld im zwanzigfachen dreißigfachen!] () Betrage des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten 
wirklichen Arbeitsverdienstes des Mitglieds, soweit derselbe fünf Mark für den Arbeitstag nicht über- 
steigt) L, mindestens aber im Betrage von fünfzig Mark.10 
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so 
ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und 
der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung 
eingetreten ist. (5 
UIn den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung 
gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, hat die Kasse darauf Anspruch, daß 
ihr bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes dafür Ersatz durch Uberweisung 
des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes geleistet wird. G 
Zu § 20. 
□) Das Sterbegeld ist nach § 20 Abs. 1 Ziffer 3, § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes mindestens auf den zwanzig- 
fachen Betrag des auch der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns oder wirklichen 
Arbeitsverdienstes (vgl. & 13 Ziffer 3) festzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes darf es bis zum vierzigfachen 
Betrage dieser Lohnsätze erhöht werden, auch kanu ein Mindestbetrag von fünfzig Mark festgesetzt werden. Ist 
der durchschnittliche Tagelohn zugrunde gelegt, so können die für jede Klasse gewährten Geldsätze ausdrücklich im Statut 
angegeben werden (vgl. Bemerkung 2 zu § 13). 
() Vgl. 8 20 Abs. 3 des Gesetzes. 
(8) Vgl. 8 20 Abs. 5 des Gesetzes. Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut 
kraft Gesetzes Anwendung. 
F. Anterstützungen für Familienangehärige. 
21.0 
[Für die in ihrem Haushalte lebenden, dem Krankenversicherungszwange nicht selbst unter- 
liegenden Familienangehörigen wird den Kassenmitgliedern“', sofern sie die Gewährung dieser Leistungen 
bei dem Kassenvorstande besonders beantragt haben, gewährt: 
a) im Falle der Erkrankung folgender Familienangehöriger: . ... freie ärztliche 
Behandlung und Arznei sowie sonstige Heilmittel (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 2), für die 
Dauer der Krankheit, höchstens jedoch ffr... Wochen; 
b) im Falle der Schwangerschaft der Ehefrau 6) I, sofern der Ehemann mindestens 
sechs Monate der Kasse angehört hat, Lfür die Zeit vom Beginne des siebenten 
Monats nach Stellung des Antrags] wegen einer durch die Schwangerschaft 
verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen-Unterstützung (§8 19 
Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs] Wochen, ferner 
ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden 6) und die erforderlichen 
Hebammendienste; 
Jc) beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes unter [14] Jahren ein Sterbegeld, und zwar 
für die erstere im Betrage von (zwei Dritteln], für das letztere -im halben Betragel des 
für das Mitglied im § 20 festgestellten Sterbegeldes. G) 
Dieses Sterbegeld für Ehefrauen und Kinder wird auch dann gewährt, wenn das verstorbene 
Familienmitglied zwar gegen Krankheit versichert war, auf Grund dieser Versicherung aber ein Anspruch 
auf Sterbegeld nicht besteht.!) Der Kasse steht in Fällen der im § 20 Abs. 3 bezeichneten 
Art der Anspruch auf Ersatzleistung bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes 
durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbe- 
geldes zu. 
[Anträge der Kassenmitglieder auf Gewährung der Leistungen an ihre Familienangehörigen 
begründen keine Unterstützungsansprüche hinsichtlich solcher Erkrankungen, welche bereits zur Zeit der 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.