Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eingetreten waren [welche vor dem Ablaufe von ssechs] 
Wochen seit der Anbringung des Antrags beim Kassenvorstand eintreten).)“ Der Kassenvorstand ist 
befugt, besondere Vorschriften über die Stellung des Antrags zu erlassen; sofern solchen Vorschriften 
nicht entsprochen wird, gilt der Antrag als nicht gestellt. 
Der durch den Antrag der Kassenmitglieder begründete Anspruch auf Gewährung der Unter— 
stützungen an Familienangehörige hört auf, wenn die Kassenmitglieder dem Vorstande die Zurücknahme 
des Antrags anzeigen, mit dem Zeitpunkte dieser Anzeige, oder wenn sie die im 8 37 vorgesehenen 
besonderen Zusatzbeiträge an zwei auf einander folgenden Terminen nicht zahlen, mit dem zweiten 
Zahlungstermines. 
Zu § 21. 
v Ob diese Unterstützungen oder ob die eine oder die andere derselben von vornherein gewährt werden sollen, 
bleibt der Erwägung im einzelnen Falle überlassen (vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer b und 7 des Gesetzes). Am unbedenklichsten 
ist für Kassen, welche Kassenärzte annehmen und mit diesen Honorarverträge abschließen, die Gewährung der Unterstützung 
unter lit. a des Paragraphen. « 
(2)MitdieserAntragftellungübernimmtdaBKassenmitglieddieVerpflichtungzurZahlungderim§37vor- 
gesehenen besonderen Zusatzbeiträge. 
(3) Es empfiehlt sich, diejenigen Familienangehörigen, auf welche die Vorschrift des 8 21 Anwendung finden soll, 
im Kassenstatut ausdrücklich zu bezeichnen, z. B. Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Geschwister des Kassen- 
mitglieds sowie seines Ehegatten; sonstige Seitenverwandte derselben bis zum vierten Verwandtschaftsgrade. - 
(4)Dic-imAbs.1nntcrbbezeichnetenLeistungensindandicStclledcrnach§21Abf.1Ziffer5 
des Krankenversicherungsgesetzes in der Fafsung vom 10. April 1892 zugelassenen Wöchnerinnen-Unter- 
stützung getreten. Die Dauer der Schwangeren-Unterstützung nicht selbst versicherter Ehefrauen kann kürzer 
bemessen werden, als diejenige der selbstversicherten Ehefrauen. Ihre Höchstdaner beträgt ebenfalls 
sechs Wochen. 
G) Vgl. Bemerkung (0 zu § 19. 
(6 Die gemäß lit. c gewährten Sterbegelder können auch niedriger bemessen werden. 
Dies ist der Fall bei Zugehörigkeit zur Gemeindekrankenversicherung. 
Vgl. § 20 Abs. 5 des Gesetzes und Bemerkung () zu § 20. 
Die Festsetzung einer Karenzzeit, abgesehen von der sechsmonatigen des Abs. 1 Uit. b, oder sonstiger 
besonderer Voraussetzungen für die Gewährung der Familienunterstützung ist freigestellt. 
G. Beginn und Ende der Anterstützungsansprüche. 
. §22.(1) , 
Das Recht auf die Unterstützung beginnt für diejenigen, welche der Kasse auf Grund des § 2 
angehören, mit dem Tage des Beginns der Mitgliedschaft. (In Unterstützungsfällen, welche innerhalb 
der ersten ssechs Wochen] der Mitgliedschaft eintreten, wird jedoch die Krankenunterstützung bis zur 
Dauer von 26 Wochen nach näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im 
Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen 
Arbeitsverdienstes), das Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt. Nur die im 
§ 30 Abs. 2 Ziffer 3 lund 4] bezeichneten Personen, welche vorübergehend aus der Kasse ausgeschieden 
sind, erhalten beim Wiedereintritt in die letztere schon vom Tage des Wiedereintritts ab die vollen 
statutenmäßigen Unterstützungen ohne die vorstehenden Beschränkungen.) 
Diejenigen, welche auf Grund des § 5 Absf. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 freiwillige Mitglieder der 
Kasse werden, 3 haben (für eine bereits zur Zeit ihrer Anmeldung eingetretene Krankheit keinen An- 
spruch auf Unterstützung,6) (keinen Unterstützungsanspruch, wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor 
(sechs!] Wochen seit ihrer Anmeldung verstrichen sind.] . 
[Hinsichtlich des Beginns der Unterstützungsansprüche für Familienangehörige bewendet es bei 
den Bestimmungen des § 21.0 
Zu §5.22. 
(1) Vgl. § 26 des Gesetzes v 
(2) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt; nur Mehrleistungen dürfen bei 
Versicherungspflichtigen von einer Karenzzeit abhängig gemacht werden. Ob die Beschränkung überhaupt und ob sie für 
sechs Wochen oder eine kürzere oder längere Zeit (bis zu sechs Monaten) eintreten soll, ist freigestellt, ebenso kann die 
Karenzzeit für die einzelnen Mehrleistungen verschieden bemessen werden. Werden Beschränkungen vorgesehen, so gelten sie 
für die im letzten Satze erwähnten Ausnahmefälle kraft Gesetzes nicht (vgl. § 26 Abs. 2 des Gesetzes). 
(3) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes. * 
4) Soll für Mitglieder der fraglichen Art auf Grund des § 26 a Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes eine Karenzzeit ein- 
geführt werden, so sind statt der Worte in der ersten Klammer die in der zweiten zu wählen.
	        
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