— 255 —
8 238.
Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit!) aus der Kasse ausscheiden und sich
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken-
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen
einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben.
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstes, das Sterbe-
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.
Zu §23.
(1) Vgl. § 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte.
2) Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen.
G) Fällt aus, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt.
H. Teistung der Anterstützungen.
§ 24. u)
Die im § 14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem lstädtischen Krankenhauses [von
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufsgenommen
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt (? seinen der Kassenärzte] und die
Lieferung der Arzneils) durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln!] Apothekeln] ge-
währt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und Krankenhäuser ent-
standenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. #
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.]
Die im § 13 Absf. 1 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung
des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt.
Zu 8 24.
(1) Vgl. § 26 a Abs. 2 Ziffer 2b des Gesetzes und § 56 Abfs. 1 Ziffer 8 des Statuts.
#„ (2) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die
ärztliche Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung
leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung im
Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß Hilfsleistungen anderer
Arzte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Bestimmungen der Novelle zum
Krankenversicherungsgesetze nicht mehr zu.
(6) Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Kassen-
arzte zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (etwa durch Stempel), auf
die (eine oder mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und von Zeit zu
Zeit auf Rechnung bezahlt werden.
· mVerträgcdcrKassemitArzthMothekcnnudKrankenhänfernaufGrnuddesz262Abß2
Ziffer2hdesKrankenversic-erungsgefetzesfindderAufsichtsbehördemitzuteilen.
§25.(I)
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht, sowie die
Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung
ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden
einzelnen Ubertretungsfall nach sich. ·
Zu»§2«5. .
(1)Vgl.§26aAbs.23iffer2adesGesetzesund§56Abf.1ZiffernundAbf.2desStatu,ts.