Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Mitgliedern, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit!) aus der Kasse ausscheiden und sich 
im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, verbleibt für ihre Person der Anspruch auf Kranken- 
unterstützung, Wöchnerinnen-Unterstützung und Sterbegeld in solchen Unterstützungsfällen, welche während 
der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der 
Kasse eintreten, wenn diese Personen vor ihrem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen 
einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Krankenkasse angehört haben. 
[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der 
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstes, das Sterbe- 
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt. 
Zu §23. 
(1) Vgl. § 28 des Gesetzes. Erwerbslose dieser Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. 
2) Das Statut kann hiervon nach Lage der örtlichen Verhältnisse Ausnahmen zulassen. 
G) Fällt aus, wenn und soweit die Kasse nur die Mindestleistungen gewährt. 
H. Teistung der Anterstützungen. 
§ 24. u) 
Die im § 14 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem lstädtischen Krankenhauses [von 
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufsgenommen 
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt (? seinen der Kassenärzte] und die 
Lieferung der Arzneils) durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln!] Apothekeln] ge- 
währt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und Krankenhäuser ent- 
standenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. # 
[Die Auswahl unter den Kassenärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit 
darf jedoch ohne Zustimmung des behandelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Die im § 13 Absf. 1 Ziffer 2 bezeichneten Heilmittel werden den Mitgliedern auf Anordnung 
des Kassenarztes nach näherer vom Vorstande zu treffender Regelung verabfolgt. 
Zu 8 24. 
(1) Vgl. § 26 a Abs. 2 Ziffer 2b des Gesetzes und § 56 Abfs. 1 Ziffer 8 des Statuts. 
#„ (2) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die 
ärztliche Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung 
leisten. Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung im 
Statut steht der Kassenverwaltung die Bestellung besonderer Kassenärzte mit der Maßgabe, daß Hilfsleistungen anderer 
Arzte, von dringenden Fällen abgesehen, nicht bezahlt zu werden brauchen, nach den Bestimmungen der Novelle zum 
Krankenversicherungsgesetze nicht mehr zu. 
(6) Die Verabfolgung der Arzneien wird in der Regel am zweckmäßigsten so geordnet, daß die vom Kassen- 
arzte zu verschreibenden Rezepte mit der Angabe, daß sie für ein Kassenmitglied bestimmt seien (etwa durch Stempel), auf 
die (eine oder mehrere) Apotheken, mit welchen die Kasse Lieferungsverträge abgeschlossen hat, ausgestellt und von Zeit zu 
Zeit auf Rechnung bezahlt werden. 
· mVerträgcdcrKassemitArzthMothekcnnudKrankenhänfernaufGrnuddesz262Abß2 
Ziffer2hdesKrankenversic-erungsgefetzesfindderAufsichtsbehördemitzuteilen. 
§25.(I) 
Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung erlassenen 
Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht, sowie die 
Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung 
ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden 
einzelnen Ubertretungsfall nach sich. · 
Zu»§2«5. . 
(1)Vgl.§26aAbs.23iffer2adesGesetzesund§56Abf.1ZiffernundAbf.2desStatu,ts.
	        
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