Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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8 28. 
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden 
[Sonnabende] gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des 
Geburtsfalls, und demnächst an jedem folgenden [Sonnabende)] für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Fällt der Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher- 
gehenden Werktage. 
[Die Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie 
diejenige des Krankengeldes (§6 26 Abf. 1).]) 
IV. Beiträge. 
A. Eintrittsgeld. 
8 30. 
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein Eintrittsgeld im Betrage sdes 
für . .. Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags] lvon .. Mark] zu zahlen. 
Befreit vom Eintrittsgelde sind: 
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten. . Monate 
nach derselben Mitglieder werden; * 
2. diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor ihrem Eintritt 
in die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeindekranken- 
versicherung geleistet haben; (5) 
3. diejenigen, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine 
lgemäß § 8 Ziffer 3 aus der Kasse ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht 
durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund des § 2 wiedererlangen; 
laus der ihre Versicherung begründenden Beschäftigung und dadurch aus der Versicherung 
ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen Wochen durch 
Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Mitglieder der Kasse werden 
I4. diejenigen, welche gemäß § 8 Ziffer 3 um deswillen aus der Kasse ausgeschieden sind, 
weil die Natur des [Gewerbszweigs], in welchem sie beschäftigt waren, eine periodisch 
wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebs mit sich bringt, wenn sie nach 
Wiederbeginn der Betriebsperiode durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft 
auf Grund des § 2 wiedererlangen.](#) 
Zu § 30. 
(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des sechswöchentlichen vollen Kassenbeitrags nicht übersteigen (vgl. 8 26 
Abs. 3 des. Gesetzes Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen verschieden fest- 
estellt werden 
* (2) Diese Befreiung empfiehlt sich namentlich da, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird. 
(3) Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 sind gesetzlich (ogl. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes). 
(4) Unter Ziffer 4 sind diejenigen der im §* 1 des Statuts namhaft gemachten Gewerbszweige, deren Natur die 
periodisch wiederkehrende zeitweilige Betriebseinstellung mit sich bringt, zu bezeichnen. Wenn eine solche Betriebseinstellung 
bei keinem jener Gewerbszweige vorkommt, wird die Ziffer fortfallen. 
B. Ordentliche Rassenbeiträge. 
6ä1. 
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: d 
[1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre, ausschließlich 
der Lehrlinge Pf., 
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ............·......... Pf., 
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 5 vahren 
und für Lehrlinng... , Pf., 
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und * Jahren Pf. 
(5. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahen: „Pf., 
(6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahhen Pf,]
	        
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