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oder
[1. für Mer der ersten Klasfe. .Iöt.,
2. für Mitglieder der zweiten Klassee . í :, Pf.,
3. für Mitglieder der dritten Klassfe.w - Pf.
loder]
’7J„ Prozent des nach § 13 Ziffer 3 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitglieds,
#„ derselbe 5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt. G
loder!
.................... PfennigvonjedervollenoderangefangenenhalbenMarkdesnach§13Abf.lZiffer3
ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes des Kassenmitglieds, soweit derselbe 5 Mark für den Arbeits-
tag nicht übersteigt.. · s
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat,
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis
Sonntag einschließlich.])M -
Zu,§31.
(1) Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzustellen und demnächst
die Bestimmung über die Art der Einzahlung und des von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden Teiles
folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, für welche Zuschüsse von den Arbeitgebern nicht zu
leisten sind, außer Zweifel gestellt wird.
(2) Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Prozenten des der Bemessung
des Krankengeldes zugrunde liegenden Lohnbetrags (des durchschnittlichen Tagelohns oder des wirklichen Arbeitsverdienstes)
bemessen werden. Ihre Höhe kann im Statut durch Angabe des Prozentsatzes ausgedrückt werden; doch ist insbesondere
bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Tagelohns die im Texte vorgesehene Art der Feststellung nach festen Beträgen
vorzuziehen, weil es den Mitgliedern erwünscht sein wird, wenn sie die Höhe ihres Beitrags in bestimmten Ziffern, für
die Arbeitswoche berechnet, aus dem Statut ersehen können. «
(3)VierundeinhalbProzentdesderBemessungdesKrankengeldeszugrundeliegendendurchschnittlichenTage-
lohns oder wirklichen Arbeitsverdienstes sind der nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes für den Anfang zulässige Höchstbetrag der
Gesamtbeiträge, sofern nicht etwa zur Deckung der im §5 20 des Gesetzes bezeichneten Mindestleistungen ein höherer Betrag
erforderlich ist. Ob es erforderlich und ratsam ist, sofort bis zu dem Höchstbetrage von 4½ Prozent zu gehen, ist nach
den Erfahrungen bereits längere Zeit bestehender Krankenkassen zu beurteilen. Für Kassen, welche sich zunächst auf die
Mindestleistungen beschränken und für Arbeiterklassen mit nicht ungewöhnlicher Krankheitsgefahr bestimmt sind, läßt sich
mit einiger Sicherheit annehmen, daß der Höchstbetrag der Beiträge nicht erforderlich ist. Unter allen Umständen ist es
ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die
Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. .
Im weiteren Verlaufe dürfen die Gesamtbeiträge bis auf 6 Prozent des zugrunde zu legenden Lohnbetrags
gesteigert werden; hierzu ist jedoch, soforn Mehrleistungen gewährt werden (§ 21 des Gesetzes), die besondere Zustimmung
sowohl der Vertretung der Arbeitgeber wie der Vertretung der Versicherten erforderlich (5 31 Abs. 2 des Gesetzes). Sofern
nur die Mindestleistungen gewährt werden, bedarf es zu einer Erhöhung der Beiträge bis auf 6 Prozent der besonderen
Zustimmung beider Gruppen der Beteiligten nicht; eine solche Zustimmung bleibt dagegen für solche Kassen dann er-
sorderlich, wenn die Beiträge zu Deckung der Mindestleistungen noch über 6 Prozent hinaus erhöht werden müssen. Ist
bierzu ge Zustimmung einer Gruppe nicht zu erreichen, so muß die Kasse geschlossen werden (5 47 Abs. 1 Ziffer 2
e esetzes). «
Der als Beitrag zu erhebende Prozentsatz ist im allgemeinen für sämtliche Kassenmitglieder in gleicher Höhe
festzustellen. Jedoch kann nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes für Kassen mit verschiedenen Gewerbszweigen oder Betriebsarten
die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen werden, wenn und soweit
die Verschiedenheit dieser Gewerbszweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr bedingt.
Festsetzungen dieser Art bedürfen der besonderen Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Es ist zweckmäßig, diese
Genehmigung vor der Einreichung des Statuts behufs dessen Genehmigung einzuholen.
(4) Vergleiche § 52 Abs. 3 des Gesetzes.
D. Busatzbeitrüge.
837.
[Kassenmitglieder, welche den Antrag auf Gewährung der im 8 21 Abs. 1 lit. a und b be—
zeichneten Familienunterstützungen gestellt haben, sind zur Entrichtung besonderer Zusatzbeiträge verpflichtet.
Dieselben werden für jedes Familienmitglied, dessen Unterstützung in Krankheitsfällen beansprucht wird,
lauf wöchentlich Pf. festgesetzt) lvon dem Kassenvorstand allgemein festgesetzt und durch die im
§ 66 bezeichneten Blätter veröffentlicht. .
[Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im 8 32 angegebenen Fälligkeits—
terminen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.] Die Verpflichtung zur Zahlung dieser