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festzusetzen und zu zwei Dritteln und ein Drittel auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu verteilen sein. Für den Fall,
daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Beiträge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für
Rechnung der Kassenmitglieder gezahlten Beiträge die Summe der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln ßezahlten Bei-
träge um mehr als das Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen werden, daß das Verhältnis der Zahl der im Vor-
stande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann ebensowohl durch Minderung der Zahl der
Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der gesetzlichen Bestimmung ist aber
nicht zu folgern, daß jede Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe einer Wahlperiode eintritt, auch
sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies unausführbar sein und zu fort-
währenden Zweifeln über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen würde. Der gesetzlichen Bestimmung
geschieht vielmehr Genüge, wenn bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältnis nach Maßgabe des für das
betreffende Rechnungsjahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird.
Ebenso ist aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern, daß das Verhältnis der Vertretung im Vor-
stande demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es
genügt vielmehr, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstand eine entsprechende Verstärkung im Vorstand er-
hält, sobald das Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassen-
mitglieder um ein Mitglied entspricht.
Dem vorstehenden entsprechend, ist im § 40 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl
eregelt, und im § 42 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa notwendige Berichtigung des Verhältnisses der beider-
1 Vertretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls entsprechend
vermehrt und bei wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Kassenmitglieder eingezahlten Beiträge auf An-
forderung der Arbeitgeber wieder entsprechend vermindert werden muß.
„ 10 Die Zahl ist nach dem Umfange der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei
teilbar ist.
4) Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Wert gelegt wird,
auch bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen angehörenden
Kassenmitglieder gewählt werden müssen. .
beurteil (6) Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu
eurteilen.
(60) Da die Wahl geheim sein soll (§5 38 Abs. 3 des Gesetzes), ist die Vornahme durch Akklamation unzulässig.
Das Statut kann hier auch eine Regelung des Wahlberfahrens nach den Grundsätzen der Ver-
hältuis-(Proportional-) Wahl vorschreiben, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit und Geheimheit der
Wahl gewahrt bleiben muß. v
() Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies muß
geschehen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird.
8) Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen
über engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgang absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird.
(9) Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vorstandes
leiten zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist.
5 41. (l) ·
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 (3, 4] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf
dieser Zeit solange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. Nach Ablauf des
ersten Jahres scheidet die Hälfte sein Drittel, ein Viertel)% der Vorstandsmitglieder und
zwar ein [zwei] Arbeitgeber und zwei (drei] Kassenmitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens
wird unter den erstmalig Gewählten durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger
Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden.
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, oder ist ein Vorstands-
mitglied gemäß § 42 Abf. 4ff. des Krankenversicherungsgesetzes seines Amtes enthoben
worden, & so findet in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl statt.G6) Der in der-
selben Gewählte bleibt nur solange im Amte, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen oder des Amtes
enthobenen Mitglieds gedauert haben würde.
Zu 41.
(1) Die Erneuerung des Vorstandes durch allmähliches Ausscheiden der Mitglieder und entsprechende teilweise
Neuwahl ist im Interesse einheitlicher Fortführung der Verwaltung einer periodischen gänzlichen Neuwahl vorzuziehen.
ç (2) Die Perioden für das Ausscheiden und die Zahl der jedesmal Ausscheidenden müssen mit Rücksicht auf die
Teilbarkeit der Zahl der Vorstandsmitglieder festgestellt werden.
G) Nach § 42 Albfl. 4 bis 6 des Krankenversicherungsgesetzes kann ein Vorstandsmitglied, ein
Rechnungs= oder Kassenführer, der infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt oder gegen den auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, oder hinsichtlich dessen Tatsachen bekannt werden, welche sich als
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