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§. 5.
Die Aufbewahrung der Kautionen, sowie die Ansammlung und Auf-
bewahrung der Gehaltsabzüge geschieht bei der Eisenbahn-Hauptkasse.
§. 6.
Die Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen wird ermächtigt, den mit einem
höheren als dem halben Jahresbetrage des pensionsfähigen Gehalts kautions-
pflichtigen Beamten, welchen die Verwaltung der kautionspflichtigen Stelle bei
Erlaß dieser Verordnung bereits übertragen ist, die Aufbringung der Kaution
durch Ansammlung von Gehaltsabzügen im Betrage von mindestens 50 Thalern
jährlich zu gestatten, sofern und insowern dieselben außer Stande sind, solche auf
einmal zu erlegen.
Diese Ausnahmebestimmung findet keine Anwendung auf den Hauptkassen-
rendanten, den als ständigen Vertreter des Rendanten fungirenden Hauptkassen-
buchhalter, den Hauptkassenkassierer, die als Stationskassenverwalter fungirenden
Rendanten, die mit dem doppelten Jahresbetrage des pensionsfähigen Gehalts
kautionspflichtigen Güterexpedienten, sowie auf die Verwalter von Betriebsmate-
rialien-Hauptdepots und von Werkstattsmaterialien-Depots.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1872.
(L. S). Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
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