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Anderungen zum eEnntwurfe des Statuts einer Betriebs-(Fabrik.) Krankkenkaasse
(Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892 S. 547 ff.)
mit Rücksicht auf die Vorschriften des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des
Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233).
Vorbemerkungen.
Deas Krankenversicherungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs-
Gesetzbl. S. 379) hat durch die Novelle vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) eine Reihe von
Abänderungen erfahren, die es zweckmäßig erscheinen ließen, auch den seinerzeit vom Bundesrate be-
schlossenen Entwurf des Musterstatuts einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse einer entsprechenden
Durchsicht zu unterziehen. Da unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes in seiner seitherigen
Fassung ein Bedürfnis nach einer Abänderung des genannten Statuts in wesentlicheren Punkten nicht
hervorgetreten ist, konnten die Abänderungen im wesentlichen auf diejenigen Paragraphen beschränkt
werden, die durch die neuen Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1903 irgendwie, sei es im Texte, sei
es in den beigegebenen Erläuterungen, berührt werden. Es gelangen daher im nachstehenden auch nur diese
Paragraphen zum Abdrucke, welche an die Stelle der entsprechend bezifferten Paragraphen des Normal-
statuts treten sollen. Die nicht abgedruckten Paragraphen behalten ihre bisherige Fassung. Für die
Bedeutung der neuen Fassung, die für die infolge der Novelle notwendige Abänderung der Kassen-
statuten nur einen Anhalt geben soll, gilt das gleiche, was in den Vorbemerkungen zu dem Entwurfe
des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse (Centralblatt für das Deutsche Reich vom 15. Juli 1892
S. 547 ff.) hervorgehoben ist. Auf diese Vorbemerkungen wird daher hier lediglich Bezug genommen.
[Auf Grund der §§ 23, 36, 60, 64 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892
S. 417) und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes,
vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird für die Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse
....... .......m.......aufBeschlußderGeneralversammlungdasnachstehendeab-
geänderte Kassenstatut erlassen. Dasselbe tritt vom 1. Januar 1904 ab an die Stelle des bis-
herigen Kassenstatuts vom .. . . ... .sund seines Nachtrags vom .. ... lund seiner
Nachträge 0v .mit der Maßgabe, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen
am genannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften
noch nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden,
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sindl.
lAuf Grund der 8§§ 23, 24, 36, 64 des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-
Gesetzbl. 1892 S. 411) und des Gesetzes, betreffend weitere Abänderungen des Kranken=
versicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird das Statut der
Betriebs-(Fabrik-) Krankenkase iunn vom ... auf Be-
schluß der Generalversammlung in nachstehenden Punkten mit Wirkung vom 1. Jannar 1904
ab und mit der Maßgabe abgeändert, daß in Unterstützungsfällen, bei welchen am ge-
nannten Tage die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften noch
nicht beendet ist, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen Anwendung finden,
sofern sie für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.]
81.
Name und Sitz der Kasse.
Die Firma N. zu N. errichtet auf Grund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes und des (6 64 Ziffer 1.
Gesetzes vom 25. Mai 1903 für die in ihrer Fabrik zu N. beschäftigten Personen, nachdem die-