Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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weder aufgehoben noch beschränkt sind]“ sind im Hinblick auf die durch das Gesetz vom 25. Mai 1903 be- 
wirte Streichung des bisherigen § 1 Abs. 4 und des § 2 Abs. 1 Ziffer 5 des Krankenversicherungsgesetzes 
fortgefallen. 
G)Die Hilfskasse muß durch eine Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde den Nachweis er- 
bringen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 genügt; das dem betreffenden 
Mitgliede der Hilfskasse im Krankheitsfalle zustehende Krankengeld darf hinter der Hälfte des für den Beschäftigungsort 
festgesetzten ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter nicht zurückbleiben. 
Die Bescheinigung des Reichskanzlers oder der Centralbehörde ist durch Vorlegung eines Exemplars des Kassen- 
statuts, in welchem auf die betreffende Bekanntmachung hingewiesen ist, nachzuweisen. 
(4) Die außerdem im §& 3b des Gesetzes vorgesehene Besreiung von der Mitgliedschaft auf Antrag des Arbeit- 
gebers wird für Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen in der Regel nicht in Betracht kommen. 
(5) Die Ablehnung ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn die Leistungsfähigkeit der Firma zur Erfüllung ihrer 
entsprechenden Verpflichtung nicht gesichert erscheint. 
84. 
Eintrittsgeld. u) 
[Ein Eintrittsgeld im Betrage des für [6/) Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags wird 
nur von denjenigen freiwillig beitretenden Mitgliedern Gh erhoben, welche das 45. Lebensjahr zurück- 
gelegt lüaben oder deren Gesundheit nach der bei ihrer Anmeldung vorgenommenen Untersuchung keine 
normale ist. 
Befreit von der Zahlung des Eintrittsgeldes sind diejenigen Mitglieder, welche nachweisen, (326 Abs.1 
daß sie innerhalb der ihrer Anmeldung vorhergehenden 26 Wochen einer anderen Krankenkasse an- 
gehört oder Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung geleistet haben. 
Das Eintrittsgeld ist von den zu dessen Zahlung verpflichteten Mitgliedern mit dem ersten 
fälligen Wochenbeitrag einzuzahlen (§ 17 Abs. 2).) 
Zu § 4. 
(1) Dieser Paragraph kann auch ganz wegfallen. 
E&) Der Betrag kann auch niedriger, aber nach §5 26 Abs. 3 des Gesetzes nicht höher bemessen werden. 
(6) Mit den aus Abs. 2 dieses Paragraphen und aus § 26 Abs. 2 des Gesetzes sich ergebenden Beschränkungen 
kann ein Eintrittsgeld auch für die versicherungspflichtigen Mitglieder festgesetzt werden. Alsdann sind nähere Bestimmungen 
über die Abführung durch den Betriebsunternehmer und die Einbehaltung bei der Lohnzahlung in das Statut aufzunehmen 
(ogl. § 17 Abs. 2 und §&* 18 des Statuts), sowie Bestimmungen über die Befreiung von der Entrichtung des Beitrags 
gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes. " « 
§5. 
Krankenunterstützung für die in der Fabrik beschäftigten Mitglieder. 
Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den in der Fabrik beschäftigten Mitgliedern: 
1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, freie Arznei sowie Brillen, (§6 Abf. 1 
Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, () welche zur Heilung des Er= Zifeer 1.) 
krankten oder zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heil- 
verfahren erforderlich sind; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab (5 6 Abf. 
lvom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit abse für jeden Arbeitstag (Kalender= Ziser 218, 
tag einschließlich der Sonn= und Festtagese ein Krankengeld in Höhe der Hälfte:6y) G Ziffer 12.) 
(A.) (des durchschnittlichen Tagelohns der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt: E l V oW ½ 
isser 
a) für männliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark, 
b) für weibliche Mitglieder über 16 Jahren auf Mark, Es MAbf. 2.) 
c) für männliche Mitglieder unter 16 lzwischen 14 und 16] Jahren und für Lehr- 
lingeauf.............·........ Mark, 
d) für weibliche Mitglieder unter 16 fzwischen 14 und 16| Jahren auf J. Mark, 
9 für männliche Mitglieder unter 14 Jahren auf Mark,] 
t) für weibliche Mitglieder unter 14 Jahren auf.. Mark.) 
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