Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

— 268 — 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs— 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag 
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.) 
oder 
(620 Abs. 2, (8.) (des durchschnittlichen Tagelohns derjenigen der nachfolgenden Mitgliederklassen, welcher 
2) das Mitglied angehört: 
a) Werkmeister, Beamte, Kontoristen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist af Mark, 
b Vorarbeite, Maschinisten 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
ck 
Mark, 1 
) sonstige männliche großjährige Arbeiter, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf .. Mark, 
d) männliche Arbeiter von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist aauf.. Mark, 
e) (5) Vorarbeiterinnen, Aufseherinnen 2c., deren durchschnittlicher Tagelohn fest- 
gesetzt ist auf Mark, 
s) sonstige eroßfährige Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist aauf.. Mark, 
8) Arbeiterinnen von 16 bis 21 Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt 
ist auf □. Mark, » 
h)männlicheArbeiterunter16[zwifchen14und161JahrenundLehrlinge,deren 
durchschnittlicherTagelohnfestgesetztistauf.................... Mark, 
j)Arbeiterinnenunter16[zwischen14und16]Jahren,derendurchschnittlicher 
Tagelohnfestgesetztiftauf....................·. Mark, 
lk) Kinder unter n Jahren, deren durchschnittlicher Tagelohn festgesetzt ist auf 
....................... Mark. 
Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungs— 
behörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag 
lin allen Werkstätten] lin allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu machen.) 
oder 
(C) (des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 5 Mark für den 
lrbeitstag nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder 
in wechselnder Höhe erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der (drei] letzten der 
Erkrankung voraufgegangenen Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mit- 
glied nicht während dieser ganzen Zeit im Betriebe beschäftigt war, der Durch- 
schnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zugrunde 
gelegt. Die Feststellung erfolgt lauf Grund der Lohnlisten] durch den Vorstand.) 
6 Absl. 2 Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt an sjedem Sonnabendes für die abgelaufene Woche. 
u. 3.) W der [Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
Werktage. 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit 
dem Ablaufe der lsechsundzwanzigsten!é6) Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbs- 
unfähigkeit (Abs. 1 Ziffer 2) spätestens mit dem Ablaufe der (sechsundzwanzigsten!] Woche nach 
Beginn des Krankengeldbezugs. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der sechs- 
undzwanzigsten] Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Kranken- 
geldes zugleich auch der Anspruch auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen. 
Zu 8Sb. 
(1) Sollen nach § 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes noch weitere als die im § 6 Abf. 1 Ziffer 1 des Gesetzes be- 
zeichneten Heilmittel gewährt werden, so empfiehlt es sich, dieselben hier namentlich aufzuführen. 
2) Diese Erweiterungen der Krankenunterstützung sind nur zulässig, sofern sie in der Generalversammlung so- 
wohl von der Vertretung der Firma als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen werden, oder sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist. 
() Das Krankengeld kann auch höher, bis zu drei Viertel des Lohnes (5 21 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes), aber 
nicht niedriger festgesetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.