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(4) Der Bemessung des Krankengeldes kann zugrunde gelegt werden: »-
a) nach § 20 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes der durchschnittliche Tagelohn sämtlicher Kassenmitglieder, gesondert
festgestellt für männliche, weibliche, erwachsene und jugendliche Mitglieder, geeignetenfalls noch mit Unter-
scheidung der „jungen Leute“ und „Kinder“. Die Sätze dürfen in diesem Falle 4 Mark nicht übersteigen;
b) nach § 20 Abs. 2 daselbst der durchschnittliche Tagelohn, welcher unter Berücksichtigung der unter den
Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassenweise festgesetzt wird.
Derselbe darf für keine Klasse über 5 Mark festgestellt werden;
Zu a und b erfolgt die Feststellung durch die höhere Verwaltungsbehörde.
Tc) nach § 26 a Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes der wirkliche Arbeitsverdienst der Kassenmitglieder, soweit er
5 Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
Je nachdem aà, b oder ec als Grundlage angenommen werden soll, ist die Fassung unter A, B oder
C zu wählen.
(5) Die Klasseneinteilung kann auch so erfolgen, daß es nicht erforderlich ist, für weibliche Arbeiter besondere
Klassen zu bilden.
63 Die Dauer kann länger, bis zu einem Jahre (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes), aber nicht kürzer be-
messen werden.
nIs Nach Beendigung der Krankenunterstützung kann gemäß § 21 Abs. 1 Ziffer 3 a des Gesetzes Fürsorge für Rekon-
valeszenten gewährt werden; Bestimmungen über diese Erweiterung der Kassenleistungen würden in einem besonderen
Paragraphen in das Statut einzufügen sein.
87.
Verpflegung im Krankenhause.
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§ 5 und 6 freie Kur und Ver-(G Abs.
pflegung im Krankenhause gewähren, und zwar:
1. für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben
oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig
von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden
kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt
den im letzten Absatze des § 10 erwähnten Vorschriften zuwidergehandelt hat, oder wenn
dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. Abf.
Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung (die Hälfte drei
Viertel] des in den §P 5 und 6 als Krankengeld festgesetzten Betrags) Ldie Hälfte des durchschnitt-
lichen Tagelohns wirklichen Arbeitsverdienstes!] (§ 5)) für diese Angehörigen zu zahlen. Die
Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.
[Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe (§5 21 Abs
neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe leines Viertelsl des der Bemessung Ziffer 3
zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes j.)
Zu 87.
(() Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer Aa und § 26 a Abf. 2 Ziffer 6 des Gesetzes. Über die Hälfte des durch-
schnittlichen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) hinaus darf die Angehörigenunterstützung nicht
festgesetzt werden.
G#) Es kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote festgesetzt werden. Vgl. § 21 Abs. 1 Ziffer 3
des Gesetzes.
§99.
Gewährung der Krankenunterstützung durch bestimmte Arzte, Apotheken
und Krankenhäuser.-)
Die im §7 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem sstädtischen Krankenhause] ['von (#26a Ab
der Kasse bestimmten Krankenhausel. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus aufgenommen Ziffer 21
sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt leinen der Kassenärztel und die
Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehendeln] Apothekeln] gewährt.
Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Arzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen
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