Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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(626a Abs. 2 
Ziffer 2 a.) 
(826a Abs. 1 
n. Abs. 2 
— 270 — 
Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden. [Die Auswahl unter den Kassen— 
ärzten steht den Mitgliedern frei; während derselben Krankheit darf jedoch ohne Zustimmung des be— 
handelnden Arztes ein Wechsel nicht vorgenommen werden.] 
Zu § 9. 
(1) Enthält das Statut keine Bestimmungen über die Bestellung von Kassenärzten, so muß die Kasse für die ärztliche 
Hilfsleistung jedes Arztes nach angemessenen Sätzen (eventuell nach landesrechtlich festgestellten Taxen) Zahlung leisten. 
Hierdurch können der Kasse unter Umständen sehr erhebliche Kosten erwachsen. Ohne ausdrückliche Bestimmung im Statut 
steht die Bestellung besonderer Kassen-Arzte, -Apotheken und Krankenhäuser mit der Maßgabe, daß die Bezahlung 
der durch Jranspruchnahme anderer Arzte, Apotheker und Krankenhäufer entstandenen Kosten, von dringenden 
Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann, der Kassenverwaltung nicht zu. Die auf Grund solcher statutarischer 
Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vgl. § 26a Abs. 2 Ziffer 2b 
des Gesetzes. 
8 10. 
Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. 
(A)[Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm 
bezeichneten Person angemeldet werden. 
luber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein 
beim Kassenarzte dient.] 
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzt ausgestelltes 
Attest vorzeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. 
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der 
Arzt eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten. 
oder · 
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten 
Krankenscheins ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der ab— 
gelaufenen Woche erwerbsunfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden Kranken— 
schein it er Tag der Erkrankung, in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit 
anzugeben. 
(A und B) Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluß der Generalversammlung 
erlassenen Vorschriften (vgl. § 32 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 4) über die Krankenmeldung, das Verhalten 
der Kranken und die Krankenaufsicht sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. 
Zuwiderhandlungen ziehen Ordnungsstrafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Kranken- 
geldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall nach sich. 
u 8 10. 
(1) Sofern ½2 * Meldung jeder Krankheit beim Vorstand abgesehen werden und nur die ohnehin erforder- 
liche Meldung beim Kassenarzte stattfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beabsichtigten Regelung 
der Krankenkontrolle abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine einfachere Regelung enthält. 
&) Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhältnissen, wo eine Legitimation des Mitglieds gegenüber dem 
Kassenarzte nicht erforderlich, wegfallen können. 
8 12. 
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. 
Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das 
Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen 
iffer 1 u. 2#.) Krankengelde den vollen Betrag seines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (0 um ½|0 übersteigen würde. 
[Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordmungsstrafe bis zum dreifachen Betrage 
des täglichen Krankengeldes für jeden einzelnen Ubertretungsfall verpflichtet, andere von 
ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung 
zustehen, sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach 
dem Eintritte, sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem 
Kassenvorstand anzuzeigen. 
Zu §F 12. 
(l) Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur soweit ein, als die Gesamtunterstützung an Kranken- 
geld den Betrag des durchschnittlichen Tagelohns des in Frage stehenden Mitglieds — nicht desjenigen durchschnittlichen 
Tagelohns, welcher den Maßstab des Krankengeldes bildet — übersteigt. 
(2) Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
	        
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