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8 18.
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung.
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte (§26a Abs.2
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung Ziffer 2.)
der Straftat ein Krankengeld (nicht) Inur im Betrage von .fl gewährt.
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die
Dauer dieser Krankheit.) -
[Mitgliedern,welchevonderKasseeineKrankenunterstützungununterbrochenoderimLaufe(§268AlZs-2
einesZeitraumsvon12Monatenfürl261I39](1)Wochenbezogenhaben,wirdbeiEintritteines Ziffer 3.)
neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt
worden i im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im 55 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen
nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden Betrags des durch-
schttlchen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) und nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen
gewährt.
Zu 13.
(1) Hier ist die im § 5 Abs. 8 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen.
) Diese Bestimmung hat wegen der Dauer der Unterstützung eine Bedentung auch bei solchen Kassen,
welche als Krankenunterstützung nicht mehr als die Mindestleistung gewähren.
8 14.
Unterstützung der Wöchnerinnen [und Schwangerenl.
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 620.Abs. 1
gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Ziffer 2.)
Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die
Dauer von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft “) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, be-
gründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.
Entweder:
lSchwangeren, # welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, wird wegen G21 Abf.1
einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen- Siffer 4.)
Unterstützung (Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs!] Wochen
gewährt.] U[Auch werden ihnen die erforderlichen Hebammendienste 4 und die ärztliche
Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.]
oder:
LSchwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, werden die
erforderlichen Hebammendienstel und die ärztliche Behandlung der Schwangerschafts-
beschwerden“ frei gewährt.)
Den Ehefrauen G) solcher Mitglieder, die mindestens G Monate der Kasse an-(621 Abf.1
gehören, wird im Falle der Schwangerschaft wegen einer durch diese verursachten Er= Zifer 5)
werbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von (sechs!] Wochen eine der Wöchnerinnen-Unter-
stützung gleiche Unterstützung gewährt; auch werden ihnen die erforderlichen Hebammen-
dienste!" und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.)
Die Wöchnerinnen-Unterstützung wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonn-
abend gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalls
und demnächst an jedem folgenden Sonnabende für die abgelaufene Woche gezahlt.
Werkt Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden
erktage.
.IDie Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie
diejenige des Krankengeldes (§ 5).10
Zu 8 14.
(1) Vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes.
(2) Diese Unterstützung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist.