Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

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gleitzettel  einzuziehen,  an  Stelle  desselben  einen  neuen  Begleitzettel  auszufertigen  und
letzteren  nebst  den  Ladungsverzeichnissen  2c.  der  Eisenbahnverwaltung  auszuhändigen,  die
Annahme-Erklärung  aber  und  den  eingezogenen  Begleitzettel  dem  ursprünglichen  Ausfertigungsamte
  zu  übersenden.

Der  ursprüngliche  Begleitzettel  ist  im  Begleitzettel-Empfangsregister,  der  neu
ausgestellte  Begleitzettel  im  Begleitzettel-Ausfertigungsregister  des  überweisenden  Amtes
unter  Bezugnahme  auf  den  entsprechenden  Eintrag  in  dem  anderen  Register  einzutragen.

Die  in  dieser  Art  überwiesenen  Ladungsverzeichnisse  und  neu  ausgestellten  Begleitzettel
  werden  von  dem  neu  gewählten  Erledigungsamte  ebenso  behandelt,  als  wenn  sie
von  dem  ursprünglichen  Ausfertigungsamte  unmittelbar  auf  dasselbe  ausgestellt  worden
wären.

Gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  mit  Ladungsverzeichniß  abgefertigten
Wagen  2c.  dem  darin  bezeichneten  Empfangsamt  mit  dem  Antrag  auf  Ueberweisung  auf
ein  anderes  zuständiges  Amt  gestellt  werden.

(V.  Z.  G.  S.  66  Abft.  6.)

§.  25.
bb)  Umladungen  und  Ausladungen  auf  dem  Wege  zum  Bestimmungsorte.

Auf  den  Antrag  der  Eisenbahnverwaltung  kann,  sofern  eine  hinreichend  sichernde
amtliche  Aufsicht  ausführbar  ist,  unterwegs  eine  Umladung  oder  theilweise  Ausladung
der  mit  Ladungsverzeichniß  abgefertigten  Güter  bei  einem  dazu  befugten  Amte  stattfinden.

Die  Umladung  oder  Ausladung  geschieht  auf  Grund  des  Ladungsverzeichnisses
unter  Vergleichung  der  Kolli  nach  Zahl,  Zeichen,  Nummer  und  Verpackungsart  mit
den  im  Ladungsverzeichniß  enthaltenen  Angaben  und  unter  Leitung  eines  Hauptamts-Assistenten
  oder  höheren  Zollbeamten.

Die  weitere  Abfertigung  der  ausgeladenen  Waaren  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  der  §#§.  39  bis  51  des  Vereinsgollgesetzes.

Rücksichtlich  der  weiter  gehenden  umgeladenen  Güter  hat  der  Bevollmächtigte  der
Eisenbahnverwaltung,  welche  dieselben  weiter  befördert,  durch  eine  Erklärung  auf  dem
Ladungsverzeichniß  in  diejenigen  Verpflichtungen  einzutreten,  welche  die  Grenz-Eisenbahnverwaltung
  hinsichtlich  jener  Güter  der  Zollverwaltung  gegenüber  übernommen  hatte.

Die  erfolgte  Umladung  oder  Ausladung  ist  unter  Angabe  der  Zahl,  Art  und  Bezeichnung
  der  betreffenden  Kolli  und  Wagen  auf  dem  Ladungsverzeichniß,  die  Abnahme

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