Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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[In Fällen dieser Art wird die Krankenunterstützung bis zur Dauer von 26 Wochen nach 
näherer Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, das Krankengeld im Betrage der Hälfte des der 
Bemessung zugrunde liegenden durchschnittlichen Tagelohns /wirklichen Arbeitsverdienstes), das Sterbe- 
geld im zwanzigfachen Betrage dieses Lohnsatzes gewährt.]) « 
Zu§16. 
(1) Fällt fort, wenn und soweit die Kasse nur die gesetzlichen Mindestleistungen gewährt. 
*+ 17. 
Beiträge. 
Die Beiträge werden festgesetzt auf /30) Prozent 
(A) (# (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2).) 
- oder 
(8) (des durchschnittlichen Tagelohns (§ 5 Ziffer 2) der dort bezeichneten Mitgliederklassen.] 
oder 
(C) [des nach § 5 unter 2 ermittelten wirklichen Arbeitsverdienstes, soweit derselbe 5 Mark " 
für den Arbeitstag nicht übersteigt.) 
(622, 620. 
6a Abs.“ 
iffer 6.) 
Die Beiträge sind an jedem /wöchentlichen) 'vierzehntägigen] Löhnungstage für die abgelaufene (§ 65, 827. 
Löhnungsperiode für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder von der Firma 
zur Kasse abzuführen. Die übrigen Mitglieder haben dieselben zu dem gleichen Termine kostenfrei bei 
dem Kassenführer einzuzahlen. · 
[Die Beiträge sind für jede Woche, innerhalb welcher der Versicherte der Kasse angehört hat, G52 Abs.3. 
ihrem vollen Betrage nach zu entrichten. Dabei gilt als Woche der Zeitraum von Montag bis 
Sonntag einschließlich.) 
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge 
nicht entrichtet. 
Rückständige Beiträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
Zu §& 17. 
(1) Höher als vierundeinhalb Prozent dürfen die Beiträge einschließlich des Arbeitgeberzuschusses bei Errichtung 
der Kasse nur dann festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der Mindestleistung erforderlich ist. Eine niedrigere Bemessung 
ist nicht ausgeschlossen, sofenn die Deckung der Mindestleistungen trotzdem gesichert erscheint. 
(2) Je nachdem im § b die Fassung A, B oder C gewählt ist, ist auch hier die Fassung A, B oder C zu wählen. 
18. 
(6 b4.) 
(5 55.) 
8 
Die Firma hat für die in der Fabrik beschäftigten versicherungspflichtigen Mitglieder ein G# 65, 868. 
Drittel der Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten. Dagegen sind diese Mitglieder verpflichtet, zwei 
Drittel der Beiträge bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Firma darf nur auf diesem 
Wege den auf die Mitglieder entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind 
auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese Teilbeträge 
dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen der Mitglieder herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig 
abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so dürfen sie nur noch 
bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden. J 
Hat die Firma Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung 
von Beiträgen zwar von ihr anerkannt, von dem Mitglied oder der Kasse aber bestritten wurde und 
erst durch einen Rechtsstreit (§ 33) hat festgestellt werden müssen, oder weil die im § 49a des Kranken- 
versicherungsgesetzes vorgeschriebene Anzeige einer Hilfskasse über das Ausscheiden eines versicherungs- 
pflichtigen Mitglieds aus der Kasse oder das Ubertreten eines solchen in eine niedrigere Mitglieder- 
klasse erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so 
findet die Wiedereinziehung des auf das Mitglied entfallenden Teiles der Beiträge ohne die vorstehend 
aufgeführten Beschränkungen statt. 
Streitigkeiten zwischen der Firma und den von ihr beschäftigten Personen über die Berechnung 
und Anrechnung der Beiträge lund Eintrittsgelder!] der letzteren werden, sobald ein für die Fabrik 
oder den Wohnsitz der Parteien zuständiges Gewerbegericht errichtet werden sollte, von diesem, 
(6 3ba.)
	        
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