Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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gemacht werden.])(1) Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften 
wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt. " 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz 
oder Statut ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß 
den Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn (drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt 
durch Cirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Entschuldigung 
aus der Vorstandssitzung wegbleibt oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis zu [3] Mark 
nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 
drei Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu 
protokollieren. 
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; bare Auslagen werden 34a 
ihnen von der Kasse ersetzt. f. 1.) 
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder G42 Abs.1.) 
ihren Mündeln. (7 
nir [Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche gegen (835 Abs3) 
die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe der Gründe mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung erfolgt mittels Berichts an 
die Aufsichtsbehörde. 
Zu § 29. 
(1) Diese Bestimmungen sind nach § 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfangreichere 
Kassen zur Erleichterung der Geschäftsführung. 
(2) Nach § 42 Abf. 4 bis 6 des Gesetzes kann ein Vorstandsmitglied (ebenso ein Kassen= und 
Rechnungsführer, der nicht Vorstandsmitglied ist), wenn es infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- 
fügung über sein Vermögen beschränkt ist oder wenn gegen dasselbe auf Verlust der Fähigkeit zur Be- 
kleidung öffentlicher Amter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist oder wenn hinsichtlich 
seiner Tatsachen bekannt werden, welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht in bezug auf die 
Kassenführung darstellen, durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes enthoben werden, nachdem ihm und dem 
Kassenvorstande Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. Ist gegen ein Vorstandsmitglied ufw. 
das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet, das die Aberkennung der bürger- 
lichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben kann, so kann 
der Betreffende bis zur Beendigung des Strafverfahrens durch die Aufsichtsbehörde seines Amtes ent- 
hoben werden. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach deren Zustellung 
auf dem im § 58 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Wege angefochten werden. Die Anfechtung hat 
keine ausschiebende Wirkung. - 
(8)DiefeBestimmungsindetauchohneAufnahmeindasStatntkrast§35Abf.3des Gesetzes 
Anwendung. 
8 31. 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 
durch einen mindestens [3] Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der 
erforderlichen Neuwahlen für den Vorstand, —- 
2. im [April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung 
der Generalversammlung muß binnen Wochen erfolgen, wenn der lzehnte] Teil ihrer Mit- 
glieder es beantragt. (0 
Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschluß fähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem [Vertreter der Firmas svon der Firma zu G64 
bezeichnenden Vertreter derselben] zu. Ziffer 2.) 
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