Metadata : Geschichte der Deutschen Frauenwelt. Zweiter Band. (2)

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tretende  Bevollmächtigte,  welche  nicht  an  die  Stelle  von  Haupt—
bevollmächtigten  getreten  sind,  können  den  Sitzungen  des  Bun—
desrats  und  der  Ausschüsse  anwohnen,  ohne  an  den  Beratungen
teilzunehmen“;  dadurch  werden  die  stellvertretenden  Bevoll—
mächtigten  aber  nicht  Mitglieder  des  Bundesrats,  ihre  Voll—
macht  berechtigt  sie  nicht  dazu,  an  den  Beratungen  und  noch
weniger  der  Abstimmung  teilzunehmen,  sondern  sie  dürfen  den
Sitzungen  zwecks  ihrer  Information  nur  „anwohnen“,  d.  h.  ohne
an  den  Verhandlungen  und  Beschlußfassungen  sich  aktiv  zu  be—
teiligen.  100)  Erst  bei  Verhinderung  der  Hauptbevollmächtigten
treten  sie  vollständig  in  deren  Rechte  und  Pflichten  ein.

c.  Die  Sorge  für  die  Vertretung  der  Bundesratsbevollmächtigten
  ist  nicht,  wie  anfangs,  so  geregelt,  daß  für  den  Fall
der  Verhinderung  eines  bestimmten  Bevollmächtigten  ein  bestimmter
  Vertreter  ernannt  wird,  101)  sondern  es  werden  außer
den  Hauptbevollmächtigten  eine  Anzahl  von  Stellvertretern  bestellt.
  Es  muß  dann  vorher  von  der  Regierung  des  betr.
Staates  festgesetzt  werden,  in  welcher  Folge  bei  Verhinderung
von  Hauptbevollmächtigten  die  Stellvertreter  in  den  Bundesrat
  einzutreten  haben.  2)  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird
von  der  Regierung  oder  vom  Hauptbevollmächtigten  im  Falle
der  ihm  hierzu  übertragenen  Befugnis  ein  Substitut  zur  Fortführung
  der  Geschäfte  bestimmt.  «

Die  stellvertretenden  Bevollmäch

·  tigten  sind  natürlich  Ver—
treter  der  Einzelstaaten,

nicht  der  Hauptbevollmächtigten,  was

 

100)  Vgl.  Laband,  Jur.  Zeit.  Sp.  8.

101)  Hier  lautet  die  dem  Stellvertreter  erteilte  Vollmacht  nicht  abstrakt,
  sondern  konkret.  (Vgl.  dagegen  die  jetzige  abstrakte  Ernennungsurkunde,
  wie  Perels  sie  S.  264  f.  wiedergibt.)  So  wurde  auch  früher  in
den  Mitgliederverzeichnissen  des  Bundesrats  der  Name  des  Hauptbevollmächtigten
  mit  dem  Zusatz  „in  dessen  Verhinderung“  angeführt,  während
seit  1873  (für  Preußen  seit  1878)  das  zusammengefaßte  Verzeichnis  der
Hauptbevollmächtigten  des  Einzelstaats  dem  Verzeichnis  der  Stellvertreter
des  betr.  Staats  unter  der  Überschrift  „in  deren  Abwesenheit“,  später
„Stellvertreter“  oder  „Vertreter“  gegenübergestellt  wird.  (Vgl.  Handbuch
für  das  Deutsche  Reich  und  Perels,  Stellv.  Bevollm.,  S.  263.)

102)  Generelle  Ressortstellvertreter  sind  abzulehnen,  weil  sie  im  Falle
von  Kompetenzstreitigkeiten  eine  schwere  Gefahr  für  den  ordentlichen  Geschäftsgang
  des  Bundesrats  bilden  würden.  (Vgl.  Vogels,  S.  17.)

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