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tretende Bevollmächtigte, welche nicht an die Stelle von Haupt—
bevollmächtigten getreten sind, können den Sitzungen des Bun—
desrats und der Ausschüsse anwohnen, ohne an den Beratungen
teilzunehmen“; dadurch werden die stellvertretenden Bevoll—
mächtigten aber nicht Mitglieder des Bundesrats, ihre Voll—
macht berechtigt sie nicht dazu, an den Beratungen und noch
weniger der Abstimmung teilzunehmen, sondern sie dürfen den
Sitzungen zwecks ihrer Information nur „anwohnen“, d. h. ohne
an den Verhandlungen und Beschlußfassungen sich aktiv zu be—
teiligen. 100) Erst bei Verhinderung der Hauptbevollmächtigten
treten sie vollständig in deren Rechte und Pflichten ein.
c. Die Sorge für die Vertretung der Bundesratsbevollmächtigten
ist nicht, wie anfangs, so geregelt, daß für den Fall
der Verhinderung eines bestimmten Bevollmächtigten ein bestimmter
Vertreter ernannt wird, 101) sondern es werden außer
den Hauptbevollmächtigten eine Anzahl von Stellvertretern bestellt.
Es muß dann vorher von der Regierung des betr.
Staates festgesetzt werden, in welcher Folge bei Verhinderung
von Hauptbevollmächtigten die Stellvertreter in den Bundesrat
einzutreten haben. 2) Ist dies nicht geschehen, so wird
von der Regierung oder vom Hauptbevollmächtigten im Falle
der ihm hierzu übertragenen Befugnis ein Substitut zur Fortführung
der Geschäfte bestimmt. «
Die stellvertretenden Bevollmäch
· tigten sind natürlich Ver—
treter der Einzelstaaten,
nicht der Hauptbevollmächtigten, was
100) Vgl. Laband, Jur. Zeit. Sp. 8.
101) Hier lautet die dem Stellvertreter erteilte Vollmacht nicht abstrakt,
sondern konkret. (Vgl. dagegen die jetzige abstrakte Ernennungsurkunde,
wie Perels sie S. 264 f. wiedergibt.) So wurde auch früher in
den Mitgliederverzeichnissen des Bundesrats der Name des Hauptbevollmächtigten
mit dem Zusatz „in dessen Verhinderung“ angeführt, während
seit 1873 (für Preußen seit 1878) das zusammengefaßte Verzeichnis der
Hauptbevollmächtigten des Einzelstaats dem Verzeichnis der Stellvertreter
des betr. Staats unter der Überschrift „in deren Abwesenheit“, später
„Stellvertreter“ oder „Vertreter“ gegenübergestellt wird. (Vgl. Handbuch
für das Deutsche Reich und Perels, Stellv. Bevollm., S. 263.)
102) Generelle Ressortstellvertreter sind abzulehnen, weil sie im Falle
von Kompetenzstreitigkeiten eine schwere Gefahr für den ordentlichen Geschäftsgang
des Bundesrats bilden würden. (Vgl. Vogels, S. 17.)
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