Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Bestandteile einen gewissen Raum einnehmen und der hierdurch verursachte Fehler oft zu erheblich sein 
würde. Es ist daher in der Regel die Lösung erst nach der Filtrierung und dem Auswaschen des 
Rückstandes sowie nach Zusatz der Klärungsmittel zu einer bestimmten Raummenge aufzufüllen, oder 
durch die doppelte Polarisation einer auf 100 cem und auf 200 cem verdünnten Lösung die Raum— 
menge der unlöslichen Anteile in Anrechnung zu bringen. 
Für die Klärung können bestimmte Vorschriften nicht gegeben werden. Gute Dienste leistet 
Tonerdebrei oder Bleiessig mit darauf folgendem Zusatz einer gleich großen Menge kaltgesättigter 
Alaunlösung. Für die Inversionspolarisation erfolgt die Klärung zweckmäßig durch mit Salzsäure 
ausgewaschene Knochenkohle, deren Aufnahmevermögen für Zucker bekannt ist. 
Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben: 
A. Schokolade und andere kakaohaltige Waren. 
kjan feuchtet das halbe Normalgewicht der auf einem Reibeisen zerkleinerten Probe je in 
einem 100= und 200 cem-Kölbchen mit etwas Alkohol an und übergießt das Gemisch mit 75 cem 
kaltem Wasser. Das Ganze bleibt unter öfterem Umschwenken ungefähr ¾ Stunden bei Zimmerwärme 
stehen. Alsdann füllt man genau zur Marke auf, schüttelt nochmals durch und filtriert. Die klaren 
Filtrate werden darauf im 200mm-Rohre polarisiert. Bedeutet K die Raummenge der unlöslichen 
Anteile, à die Polarisation der Lösung im 100ccm-Kölbchen, b diejenige im 200ccm-Kölbchen, so ist 
  
  
à — 2b 
7. 100 — # 
und die tatsächliche Polarisation des halben Normalgewichts Schokolade für 100 cem Lösung: 
(100 — 7) à 
P— 
100 " 
B. Zuckherwerk. 
a. Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der nicht vergütungsfähigen 
Gummibonbons. 
Bei Karamellen, welche vom Anmelder als stärkezuckerhaltig bezeichnet worden sind, ist durch 
die Untersuchung festzustellen, daß sie mindestens 80° Rechtsdrehung und mindestens 50 vom Hundert 
Zucker nach der vorstehend angegebenen Clergetschen Formel zeigen. Anderenfalls sind sie als nicht 
vergütungsfähig zu bezeichnen. 4 
Karamellen, welche als stärkezuckerfrei angemeldet sind, müssen zunächst auf Stärkezuckergehalt 
geprüft werden. Ist kein Stärkezucker vorhanden, so erfolgt die Untersuchung ähnlich wie bei den 
Raffinadezeltchen. 
b. Dragees (lüberzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl). 
Dragees werden ähnlich wie Schokolade ausgezogen. 
c. Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltchenform, auch mit Zusatz von ätherischen Olen oder 
Farbstoffen). 
Man löst das Normalgewicht der Probe im Meßkolben von 100 cem Raumgehalt, füllt zur 
Marke auf und nimmt die Filtrierung erst nachträglich vor. 
d. Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, auch nebst 
einer Geschmacks= oder Heilmittelzutat). 
Die durch Zerreiben zerkleinerte Probe wird wiederholt in der Wärme mit 70 prozentigem 
Branntwein ausgezogen. Die Auszüge werden filtriert; der Rückstand ist auf dem Filter mit 70 pro- 
zentigem Branntwein auszuwaschen. Die vereinigten Filtrate sind durch Eindampfen auf dem Wasser- 
bade völlig von Alkohol zu befreien; der Rückstand wird mit Wasser in ein Kölbchen von 100 cem 
58.
	        
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